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460 2024 238

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. Oktober 2025 (460 24 238)

Basel-Landschaft · 2025-10-16 · Deutsch BL

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Sachverhalt

(...) 3. Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern 3.1 (...) 3.2 a) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (Art. 187 Ziff. 1 bis StGB). Nach Art. 198 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt. b) Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (Botschaft 1985, 1065). Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine solche Reife unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen (BGE 120 IV 194). Gemäss aktueller Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Täter sind Frauen und Männer bzw. männliche und weibliche Jugendliche, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Opfer ist ein Kind oder eine jugendliche Person unter 16 Jahren, wobei es sich um eine absolute Altersgrenze handelt. Art. 187 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, eine konkrete Schädigung ist nicht Voraussetzung, ebenso wenig die Vornahme einer Nötigungshandlung durch die Täterschaft. Gemäss der Tatbestandsvariante der Vornahme von sexuellen Handlungen muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen. Der Begriff "sexuelle Handlung" umfasst nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58). In Zweifelsfällen ist die Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalles und nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten relativ zu bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt dabei sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (BGer 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.4). Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGE 125 IV 58). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei "eindeutig sexualbezogenen" Verhaltensweisen keineswegs um ein klar umschreibbares menschliches Verhalten handelt (Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 31 f. vor Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss sind sexuelle Handlungen unter anderem die Folgenden: der Beischlaf; orale und anale Penetration; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der weiblichen Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, auch unter den Kleidern; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird etc. Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (Maier, a.a.O., N 1, 10 ff. und 21 zu Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis). 3.3 a) aa) Im Zuge der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzuhalten, was dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vom 15. November 2023 vorgeworfen wird. Danach habe er sich bis ca. im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen zu seiner Tochter B.____ (geboren am 1.____ 2008) ins Bett gelegt, um ihr aus einem Buch vorzulesen. Dabei habe er zeitweise mit seiner Hand der in seinem Arm liegenden Tochter in sexualbezogener Weise seitlich in ihre Hose bzw. Unterhose gefasst. Danach habe er seine Hand teilweise in die Nähe ihres Intimbereichs geführt und sie auch teilweise mit der Hand oberhalb ihrer Geschlechtsteile, d.h. oberhalb ihrer Scheide zwischen Schambereich und Bauchnabel sowie im Bereich des Gesässes, berührt bzw. gestreichelt. Ab ca. Sommer 2020 bis zum 7. Januar 2022 habe er sporadisch am Abend beim Gutenachtsagen im Bett ebenfalls die erwähnten sexuell motivierten Berührungen vollzogen, indem er ihr kurz in die Hose gefasst und sie auf der nackten Haut an den genannten Stellen berührt bzw. gestreichelt habe. bb) In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Lebenssachverhalte zu unterscheiden, wovon der eine vom Beschuldigten ausdrücklich eingestanden und der andere vehement bestritten wird. Anerkannt vom Beschuldigten ist, dass er seine Tochter B.____ bis im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen in ihrem Bett vorgelesen und sie dabei mit dem Arm umfasst sowie mit der freien Hand am Rücken gestreichelt, und sie ebenso an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte, oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch berührt hat (vgl. Protokoll KG S. 3 f.). Dieser unbestrittene Teil der Anklageschrift ist somit nicht Gegenstand der nachfolgenden kantonsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung (im Hinblick auf dessen Würdigung vgl. nachfolgend E. 3.3.c). b) aa) Sachverhaltsmässig ausdrücklich bestritten wird vom Beschuldigten allerdings, dass er seine Tochter unter der Unterhose in der Nähe deren Intimbereichs berührt und gestreichelt (und dadurch ein sexualbezogenes Verhalten an den Tag gelegt) haben soll. Lediglich in Bezug auf diesen bestrittenen Teil der Anklageschrift sind in concreto nachfolgende, komprimiert wiedergegebene Indizien und Beweise zu würdigen: bb) Nachdem es sich beim angeklagten Tatbestand mangels objektiver Beweise um ein typisches sogenanntes "Vier-Augen-Delikt" handelt, zumal die bei den behaupteten Übergriffen zumeist anwesende und im Bett über der Privatklägerin liegende D.____ gemäss ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (act. 509 ff.) nichts von den inkriminierten Vorfällen mitbekommen hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung den Depositionen der Privatklägerin B.____ sowie denjenigen des Beschuldigten entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen. Letzterer hat, wie eingangs festgestellt, die angeklagten Vorwürfe in allen seinen Befragungen konstant und mit Nachdruck von sich gewiesen. So hat er im Einzelnen anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst, vom 9. Februar 2022 (act. 407 ff.) auf entsprechende Fragen bestritten, irgendwelche sexuellen Handlungen an seiner Tochter oder an sonsteinem Kind vorgenommen zu haben bzw. konkret B.____ in die Unterhose gefasst und sie vorne sowie hinten oberhalb des Gesässes berührt bzw. gestreichelt zu haben (Fragen 1, 65 f., 82 f., 91 ff.). Gleichermassen hat er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 (act. 919 ff.) vehement bestritten, eine sexuell motivierte Handlung an seiner Tochter vorgenommen, ihr in die Unterhose gefasst sowie sie beim Duschen oder Umziehen beobachtet zu haben; auch habe er sie nie an Stellen berührt, wo sie es nicht toll gefunden habe. Er habe sie zwar selbstverständlich berührt und auch gestreichelt, dies aber nur am Rücken oder auf der Seite (Zeilen 34 ff., 120 ff., 142 ff., 148 ff., 170 ff., 192 ff., 222 ff., 231 ff.). Vor dem Strafgericht (act. S 297 ff.) hat der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll gegeben, er habe seine Tochter auf der Seite des Gesässes oder am Rücken gestreichelt, aber sicher nie im "Fudispalt", unter der Unterhose oder dem Nachthemd. Er habe sich nie durch Berühren seiner Kinder erregt. B.____ habe ausdrücklich gewollt, dass er ihr vorlese; sie habe gesagt, er solle sie in den Arm nehmen und sie streicheln (act. S 307, S 311). Schliesslich hat der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht dargelegt, er habe seine Tochter beim Vorlesen lediglich in den Arm genommen und dabei unter anderem oberhalb des Gesässes gestreichelt, er habe ihr aber nie in die Unterhose gegriffen und sei nie in der Nähe des Geschlechtsteils gewesen (Protokoll KG S. 3 f.). Diese Aussagen erscheinen insgesamt als konstant, stringent und sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch die objektivierten Begleitumstände als widerspruchsfrei, womit sie generell als glaubhaft zu qualifizieren sind. Einzig bezüglich seiner Behauptung, er habe die Privatklägerin nie an Stellen berührt, wo sie es nicht toll gefunden habe, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. unten E. 3.3.c und 3.3.d). cc) Die Privatklägerin B.____ ist im Verlaufe des Verfahrens insgesamt zweimal befragt worden, so am 25. Januar 2022 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (zusammenfassendes schriftliches Protokoll act. 329 ff., Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 353 ff.) sowie am 2. Juni 2022 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (zusammenfassendes schriftliches Protokoll act. 535 ff., Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 559 ff.). Anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2022 hat B.____ im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben: Frage: "Magst du mir erzählen, weshalb du da bist?" B.____: "Wegen meinem Vater. Er hat mich halt an Stellen berührt, wo ich es nicht toll finde und wo auch meine Mutter gesagt hat, dass es strafbar ist" (Zeile 214 ff.). Frage: "Du hast gesagt, dein Vater hat dich an Stellen berührt, wo du es nicht gewollt hast, kannst du mir noch etwas dazu sagen?" B.____: "Er ist halt manchmal früher, wenn er mir vorgelesen hat, noch neben mich gelegen und hat mir manchmal in die Unterhose gegriffen. Jetzt ist es weniger geworden, weil ich meistens nach ihm ins Bett gehe, aber er kommt oft trotzdem noch zu mir herauf, wenn ich schon im Bett bin und legt sich neben mich, sagt nichts und berührt mich halt an Stellen, wo ich es nicht toll finde" (Zeile 243 ff.). Frage: "Du hast gesagt, früher hat er dir manchmal in die Unterhose gefasst, kannst du beschreiben, wie so eine Situation gewesen ist?" B.____: "Also ich bin meistens einfach so dort gelegen und habe oft auch den Rücken zu ihm gehabt. Dann hat er den Arm um mich gelegt und ist dann zuerst in meine Hose und dann noch in die Unterhose und ich habe das sehr unangenehm empfunden, aber ich habe mich nicht getraut, etwas zu sagen" (Zeile 252 ff.). Frage: "Er ist in deine Unterhose, und dann?" B.____: "Also dort ist er meistens nicht so lange gewesen, aber dort hat er dann auch gestreichelt oder so" (Zeile 264 ff.). Frage: "Wann ist es für dich nicht mehr in Ordnung gewesen?" B.____: "Dann, wenn er wie weitergegangen ist, wenn er mich angeschaut hat beim Duschen, oder wenn er mir in die Unterhose oder so gefasst hat" (Zeile 283 ff.). Frage: "Wie kann ich mir das vorstellen?" B.____: "Also ich bin meistens im Bett gelegen, und dann ist er hinzugekommen und ist dann allgemein recht nahe zu mir gelegen und hat dann angefangen vorzulesen und ist dann halt manchmal mit seiner Hand dann ja [sic!]" (Zeile 307 ff.). Frage: "Hat er dich in diesen Situationen noch anders berührt als in der Unterhose?" B.____: "Nein" (Zeile 338 ff.). Frage: "Du hast ihm den Rücken zugedreht gehabt und er soll mit der Hand in deine Unterhose gegangen sein. Ist er vorne oder hinten in die Unterhose gegangen?" B.____: "Also am Anfang meistens auf der Seite und dann aber auch vorne und hinten manchmal" (Zeile 343 ff.). Frage: "Und wo hat er dich angefasst?" B.____: "Vor allem hinten" (Zeile 349 ff.). Frage: "Du hast gesagt, er geht manchmal mit der Hand in deine Unterhose, was macht er dann mit der anderen Hand?" B.____: "Also früher hat er dann jeweils das Buch gehalten und sonst weiss ich nicht ganz, sonst streichelt er mir jeweils die Schultern oder so oder hat sie einfach bei sich" (Zeile 438 ff.). Frage: "Was hast du deinen Freundinnen [E.____ und F.____] erzählt?" B.____: "Also ich habe ihnen nicht direkt gesagt, was er gemacht hat. Ich habe ihnen einfach gesagt, dass er mir manchmal zu nahe kommt und auch, dass er mich halt an Stellen berührt, wo ich es nicht toll finde" (Zeile 584 ff.). Frage: "Hast du eigentlich deinem Vater einmal gesagt, dass du das nicht toll findest?" B.____: "Nein" (Zeile 590 ff.). Frage: "Kannst du mir sagen, wo genau er dich angefasst hat?" B.____: "Also vor allem halt da auf der Seite (streicht mit der Hand über ihre Hüfte). Und dann auch hinten und vorne eher weniger" (Zeile 624 ff.). Frage: "Und hinten wo genau?" B.____: "Also etwa hier" (streichelt mit der Hand über ihr Gesäss) (Zeile 635 ff.). Frage: "Aber vorne hast du gesagt weniger?" B.____: "Ja" (Zeile 637 ff.). Frage: "Also, wenn er das vorne gemacht hat, wo hat er dich dann angefasst?" B.____: "Also einfach hier oben (zeigt auf ihren Unterbauch); also vorne oben" (Zeile 641 ff.). Frage: "Hat er dich bei deinen Geschlechtsteilen berührt?" B.____: "Nein" (Zeile 646 ff.). Frage: "Neben oder oberhalb davon?" B.____: "Oberhalb" (Zeile 651 ff.). Frage: "Hat er dich auch einmal vorne beim Geschlechtsteil [berührt] oder nie?" B.____: "Nie" (Zeile 655 ff.). Frage: "Und wie hat es jeweils aufgehört?" B.____: "Meistens, also oft bin ich dann auch eingeschlafen und dann ist er gegangen, oder ich oder er ist irgendwie müde geworden und ist gegangen (...)" (Zeile 664 ff.). Frage: "Und wenn er dich gestreichelt hat, wie hat er das gemacht? Was machte er mit seiner Hand?" B.____: "Einfach halt so (streichelt mit der offenen Hand über den Oberschenkel); ein bisschen so streicheln" (Zeile 909 ff.). Frage: "So gestreichelt, sonst noch irgendwie?" B.____: "Nein" (Zeile 924 ff.). Frage: "Fällt dir dazu noch etwas ein?" B.____: "Nein" (Zeile 928 ff.). Im Rahmen der Befragung vom 2. Juni 2022 hat die Privatklägerin zusammengefasst dieses geantwortet: Frage: "Du hast gesagt sexuell missbraucht, was verstehst du darunter?" B.____: "Dass ich an Stellen berührt worden bin, wo es nicht okay ist" (Zeile 308 ff.). Frage: "Kannst du mir erzählen, was passiert ist?" B.____: "Das ist jetzt aber schon länger her. Und früher ist es noch öfters gewesen. Und dann ist er halt meistens vorlesen gekommen und hat mir dann halt manchmal in die Unterhose gefasst" (Zeile 329 ff.). Frage: "Wie hat er dir in die Unterhose gefasst?" B.____: "Also es ist eigentlich ziemlich unterschiedlich gewesen. Aber nichts Spezielles. Er hat halt mit der einen Hand das Buch gehalten und dann bin ich meistens halt so in seinem Arm gelegen. Und dann ist er mit seiner Hand halt manchmal in die Unterhose gegangen; aber nicht immer" (Zeile 343 ff.). Frage: "Und was hat er dann dort gemacht mit der Hand?" B.____: "Nicht irgendetwas Spezielles" (Zeile 359 ff.). Frage: "Wo ist denn seine Hand gewesen in der Unterhose?" B.____: (überlegt kurz) "Also unterschiedlich, aber weniger so genau in der [sic!], also ich kann es nicht so ganz erklären" (Zeile 363 ff.). Frage: "Also ich verstehe es nicht ganz; weniger ganz hinten, oder?" B.____: (weint) "Also weniger in den Intimstellen direkt, also nicht direkt ganz vorne" (Zeile 369 ff.). Frage: "Was hast du deiner besten Freundin [E.____] denn konkret erzählt?" B.____: "Also, es ist schon länger her. Ich weiss es nicht mehr ganz, aber halt, dass mein Vater mich manchmal an Stellen berührt, wo es nicht so toll ist" (Zeile 465 ff.). Frage: "Kannst du mir das nochmals näher beschreiben, welche Stellen du genau meinst?" B.____: "Muss ich das sagen?" Befragerin: "Nein, du musst nicht, aber es wäre natürlich für uns schon noch wichtig, es zu wissen." B.____: "Dann lieber nicht" (Zeile 470 ff.). Frage: "Kannst du es mir wenigstens nochmals zeigen?" B.____: "Also schon auch hier und vor allem auch auf der Seite" (zeigt die Stellen; vgl. hierzu die spezifischen Gesten in der Videoaufzeichnung bei 00:16:53 ff. sowie bei 01:31:29 ff.). Befragerin: "Also auch hinten?" B.____: (nickt) "Aber auch nicht so richtig." Befragerin: "Also eher auf der Seite?" B.____: "Ja, aber halt schon recht nahe beim Intimbereich, aber nicht genau dort" (Zeile 482 ff.). Frage: "Und wenn er die Hand dorthin gelegt hat, was hat er dann damit gemacht?" B.____: "Also entweder [sic!], er hat manchmal wie darüber gestreichelt. Aber sonst eigentlich, also nichts Spezielles." Befragerin: "Also ist einfach die Hand dort gewesen?" B.____: (nickt) "Ja" (Zeile 509 ff.). Frage: "Und was hast du dann jeweils gesagt oder was hat der Papi gesagt, wenn so eine Situation gewesen ist?" B.____: "Nichts. Also ich habe nichts gesagt. Ich habe ihm auch nicht irgendwie gesagt, dass er aufhören solle" (Zeile 532 ff.). Frage: "Hast du dem Papi jemals etwas gesagt?" B.____: (schüttelt den Kopf) "Nein" (Zeile 589 ff.). Frage: "Bei einer solchen Situation, wie lange ist diese jeweils gegangen?" B.____: "Also schon eher kurz, weil ich dann meistens eingeschlafen bin und er hinuntergegangen ist" (Zeile 593 ff.). Frage: "Du hast ja noch von der Situation mit dem Duschen und Umziehen erzählt; wie ist das gewesen?" B.____: "Also es ist sehr selten gewesen, also kann es auch gut sein, dass es einfach ein Zufall gewesen ist. Oft ist er [sic!], hat er einfach etwas gefragt oder er hat gesagt, dass es bald Essen gibt oder so" (Zeile 2375 ff.). dd) In Würdigung dieser ‒ in Bezug auf den inkriminierten Vorwurf, wonach der Beschuldigte seine Tochter (im Sinne eines sexualbezogenen Verhaltens) unter der Unterhose in der Nähe deren Intimbereichs berührt und gestreichelt haben soll ‒ zentralen Aussagen der Privatklägerin kommt das Kantonsgericht zu folgenden Schlüssen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass B.____ in freier Erzählung weder in der ersten noch in der zweiten Befragung Handlungen seitens des Beschuldigten schildert, welche eindeutig sexualbezogen sind, was offenkundig bei beiden befragenden Personen zu Verwirrung und mehrfachem Nachfragen geführt hat. Trotz dieses wiederholten Nachhakens (namentlich während der ersten Befragung vom 25. Januar 2025), was im Hinblick auf eine möglichst unbeeinflusste Wiedergabe der untersuchten Vorfälle per se nicht unproblematisch erscheint, wird sodann nicht erhellt, worin genau die sexuell konnotierten Handlungen des Beschuldigten eigentlich bestanden haben sollen. Ein Schuldspruch kann nur dann greifen, wenn die belastenden Aussagen im Hinblick auf den bestrittenen Teil in sich schlüssig, konstant und vor allem mit genügend Realkennzeichen hinsichtlich des konkreten Kerngeschehens versehen sind. Nur dann kann sich deren Glaubhaftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bejahen lassen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines ungünstigen Sachverhalts zum Nachteil des Beschuldigten überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus von der Schuld überzeugt ist; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht. Ein solches Ergebnis fällt angesichts des vorliegenden und sowohl in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht spärlichen Aussagematerials der Privatklägerin ausser Betracht. Nicht nur ist, wie einleitend erwähnt, keine narrative Struktur, welche auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen schliessen lassen würde, erkennbar, sondern es bleiben die auf entsprechende Fragen zu Protokoll gegebenen Depositionen der Privatklägerin, teilweise trotz mehrfachem Nachhaken, in den zentralen Aspekten derart vage und unspezifisch, dass sich auch keine seriöse Aussagekonstanz-Prüfung durchführen lässt. Soweit eine Analyse der Realkennzeichen in Bezug auf den bestrittenen Teil des inkriminierten Sachverhalts überhaupt möglich ist, ergibt diese keine hinreichende Dichte an erfahrungsnahen, sensorischemotionalen Details, welche typischerweise für eine erlebnisbasierte Aussage bezüglich sexualbezogener Berührungen durch den Beschuldigten sprechen würden. Vielmehr zeigen sich, sobald die befragenden Personen den Gegenstand der Einvernahme auf die Qualität der Berührungen sowie die betroffenen Stellen fokussieren, offensichtliche Tendenzen zu schematischer, ausweichender und inkohärenter Darstellung. Dies wird verdeutlicht bei Visualisierung der Körperhaltung der Privatklägerin auf der Videoaufzeichnung der zweiten Befragung, welche eine offenkundig defensive Entwicklung (Blick senken, weinen, zögern, mit Handbewegungen den angeblich betroffenen Bereich bloss andeuten) durchmacht, sobald sie mit konkreten Nachfragen konfrontiert wird. Es fällt der bei den Einvernahmen immerhin dreizehneinhalbbis knapp vierzehnjährigen B.____ unverhältnismässig schwer, die spezifischen Stellen zu benennen, wo sie der Beschuldigte angefasst haben soll, wobei indes klar ist, dass er sie nie im Intimbereich bzw. an den Geschlechtsteilen selber berührt hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Privatklägerin in den beiden Befragungen die angeblich betroffenen Bereiche nicht deckungsgleich schildert. So soll der Beschuldigte sie gemäss ihren ersten Aussagen an der Hüfte, am Bauch sowie am Gesäss berührt haben; demgegenüber zeigt sie in der zweiten Befragung mit ihren Gesten nur noch auf die Hüfte und den Bauch. Nicht zu übersehen ist diesbezüglich ausserdem, dass es der Privatklägerin keine Mühe bereitet, frei über Nebensächlichkeiten und neutrale Randereignisse zu berichten, ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen indessen diffus und äusserst detailarm erscheinen. Namentlich ist sie ‒ trotz entsprechender Nachfrage ‒ anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2022 ausdrücklich nicht in der Lage gewesen, mit eigenen Worten zu beschreiben, an welchen spezifischen Stellen sie der Beschuldigte überhaupt berührt haben soll. Dies, obwohl es sich hierbei ja um den eigentlichen Kern der Sache gehandelt hat, d.h. um den Grund, warum das ganze Strafverfahren überhaupt angestossen worden ist und weshalb sie sich bei der fraglichen Einvernahme befunden hat. Ein solches Aussageverhalten wäre lediglich dann verständlich gewesen, wenn die Privatklägerin durch die konkreten Aussagen in besonderem Masse psychisch belastet worden wäre. Eine solche, theoretische mögliche Situation wird jedoch in keiner Weise geltend gemacht und ist seitens des Kantonsgerichts auch nicht erkennbar. Angesichts dieser Feststellungen ist in Anbetracht der Aussagen von B.____ in Bezug auf den bestrittenen, sexuell konnotierten Teil der Anklageschrift ein Umsturz der Nullhypothese ausgeschlossen. Zu betonen ist hierbei, dass es im Kern nicht darum geht, die Aussagen von B.____ als unglaubhaft einzustufen, entscheidend ist vielmehr, dass ihr vorhandenes Aussagematerial in Bezug auf den strafrechtlich relevanten Vorwurf der sexuellen Handlungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht derart dürftig ist, dass gestützt hierauf im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ihrer Depositionen durch das Gericht die Unwahrhypothese schlechterdings nicht zu verwerfen, sondern vielmehr in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das angeklagte tatbestandsmässige Geschehen in Form der bestrittenen Berührungen unter der Unterhose in der Nähe des Intimbereichs als nicht erstellt zu erachten ist. Abschliessend bleibt hierzu zu bemerken, dass B.____ wohl tatsächlich, aber irrigerweise ‒ mutmasslich beeinflusst durch ihr persönliches Umfeld ‒ Berührungen ihres Vaters eo ipso mit Straftaten gleichgesetzt hat, gestützt einzig auf den Umstand, dass sie diese als unangenehm ("an Orten, wo ich es nicht toll finde") empfunden hat. ee) An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren in vorliegender Sache bestehenden und vom Kantonsgericht in die Würdigung miteinbezogenen Indizien ‒ so namentlich die Aussagen von E.____ (der besten Freundin von B.____) anlässlich der Videoeinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2022 (act. 753 ff.), diejenigen der Mutter der Privatklägerin, A.____, anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 (act. 769 ff.), diejenigen von D.____ (der Stiefschwester von B.____) anlässlich der Videobefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (act. 509 ff.; vgl. oben E. 3.3.b/bb), diejenigen des Schulsozialarbeiters G.____ anlässlich der Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 16. März 2022 (act. 479 ff.), der Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 3. März 2022 (act. 473 ff.) sowie die Unterlagen und Berichte der Opferhilfe beider Basel (act. 965 ff.) wie auch diejenigen der Psychotherapeutin H.____ (act. 1435 ff.) ‒, soweit diese den Beschuldigten überhaupt in irgendeiner Form belasten, nichts. Die alles entscheidenden Beweismittel sind ‒ selbstredend neben den Aussagen des Beschuldigten ‒ die Depositionen der Privatklägerin B.____. Hiervon leiten sich sämtliche weiteren Indizien, welche den Beschuldigten auch nur ansatzweise belasten könnten, ab. Nur im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerin beanspruchen die weiteren Hinweise eine gewisse Relevanz, und zwar im Sinne einer Stütze bzw. Untermauerung derselben. Der Anklagesachverhalt beruht jedoch auf den Aussagen von B.____ im Strafverfahren. Fallen diese weg bzw. sind sie nicht geeignet, die Nullhypothese zu verwerfen, dann verbleibt auch unter Berücksichtigung der übrigen Indizien und Hinweise kein Raum für die Alternativhypothese. Diese alleine vermögen ohne Aussagen der Privatklägerin als zentrales Beweismittel im Hinblick auf die bestrittenen Berührungen und insbesondere deren Sexualbezogenheit weder inhaltlich noch strukturell die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungskraft zu entfalten. Nachdem B.____ selbst nichts schildert, was eine sexuelle Handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 187 StGB glaubhaft belegen könnte, steht fest, dass Aussagen von Drittpersonen, welche ihr (angebliches) Wissen ausschliesslich durch Hörensagen erlangt haben, nicht zu einer Erhärtung des angeklagten Sachverhalts beitragen können. Anders zu entscheiden wäre nur dann allenfalls, wenn stringente Hinweise bestehen würden, wonach B.____ anlässlich ihrer zwei Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden aus nachvollziehbaren Gründen in ihrer freien Aussage beeinträchtigt gewesen wäre. Hierzu finden sich allerdings keine Anhaltspunkte. Vielmehr vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass der Grund, weshalb sich durch die Aussagen von B.____ keine sexuell konnotierten Verhaltensweisen des Beschuldigten belegen lassen, derjenige ist, dass solche schlicht nicht erfolgt sind. Ein Schuldspruch wäre unter diesen Umständen mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar. Demzufolge ist hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Berührungen unter der Unterhose der Privatklägerin in der Nähe deren Intimbereichs der inkriminierte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, womit diesbezüglich der erstinstanzliche Freispruch in Abweisung der Berufungen der beiden Privatklägerinnen zu bestätigen ist. c) aa) In Bezug auf die unbestrittenen Handlungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin am Rücken, an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte, oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch gestreichelt hat, ist zu konstatieren, dass diese ‒ eingebettet in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen Vater und (im Sommer 2020 zwölfjähriger) Tochter ‒ in Beachtung der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.b) nach ihrem äusseren Erscheinungsbild offenkundig nicht sexuell konnotiert gewesen sind, womit eine diesbezügliche Tatbestandsmässigkeit von vornherein ausser Betracht fällt. Im Gegensatz zu den Privatklägerinnen geht das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein allfälliger sexueller Bezug der Handlungen durch die besondere Beziehung zwischen Vater und Tochter, das Alter der Tochter und den Altersunterschied zwischen den beiden sowie durch die Tatsache, wonach sich die Geschehnisse allesamt im Schlafzimmer des Kindes beim Vorlesen oder Gutenachtsagen zugetragen haben, nicht etwa verstärkt, sondern ganz im Gegenteil abgeschwächt wird. Wären diese Handlungen von einer B.____ nicht nahestehenden Drittperson vorgenommen worden, könnte man zu Recht von einer sexualbezogenen Verhaltensweise ausgehen. Aber einem Vater anzulasten, dass er nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlungen vollziehe, indem er seiner zwölfjährigen Tochter am Abend im Bett vorliest und sie dabei gelegentlich am Rücken sowie im Bereich der Hüften, oberhalb des Gesässes und am Bauch streichelt, ohne dabei etwas "Spezielles" zu tun (vgl. die entsprechenden Depositionen von B.____ auf die diesbezüglichen Fragen der Untersuchungsbehörden anlässlich ihrer beiden Befragungen; oben E. 3.3.b/cc), erscheint nicht nur weit hergeholt, sondern würde in geradezu realitätsferner Weise die Grenzen zwischen einem liebevollen Vater-Tochter-Verhältnis einerseits und den Taten eines Sexualstraftäters andererseits verwischen. Bloss weil B.____ im Sommer 2020 die Pubertät erreicht hat, bedeutet dies nicht, dass das exakt gleiche Verhalten des Beschuldigten, welches offenbar beim vorpubertären Kind durchaus willkommen gewesen ist, plötzlich zum Straffall wird. Es ist daran zu erinnern, dass bei der nach der Praxis und herrschenden Lehre für die Strafbarkeit massgeblichen objektiven Betrachtungsweise (vgl. oben E. 3.2.b) das subjektive Empfinden sowie die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter ‒ und auch das Opfer ‒ hat, ausser Betracht bleiben. Oder mit anderen Worten: Bloss weil B.____ mit Eintritt in die Pubertät begonnen hat, die Berührungen ihres Vaters als unangenehm zu empfinden, bedeutet dies nicht, dass die fraglichen Verhaltensweisen ab diesem Zeitpunkt plötzlich als nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen einzustufen sind. Die veränderte Wahrnehmung der Handlungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin führt nicht zu einer gleichermassen veränderten rechtlichen Einschätzung der gleichbleibenden und zuvor unbedenklichen Verhaltensweisen. bb) Ob diese nicht unter das Strafrecht zu subsumierenden Verhaltensweisen des Beschuldigten angesichts des Alters von B.____ hingegen als "alltäglich" oder "üblich" zu interpretieren sind, ist nicht durch den Strafrichter zu beurteilen. Das Kantonsgericht geht in diesem Zusammenhang mit dem Vorderrichter einig, wonach es der Beschuldigte möglicherweise verpasst hat, seine lang gepflegten und körperlich betonten Rituale mit seiner Tochter spätestens mit deren Eintritt in die Pubertät entsprechend anzupassen, wobei auf der anderen Seite B.____ offenbar entweder nicht willens oder dann nicht fähig gewesen ist, ihren Vater auf ihre veränderten Bedürfnisse und Empfindungen hinzuweisen. Das dadurch entstandene Unbehagen auf Seiten von B.____ hat offenbar in der Folge, mutmasslich beeinflusst durch die Dynamik in ihrem Freundeskreis sowie den Konflikt zwischen ihren Eltern (exemplarisch hierzu die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, was der Grund sei, weshalb sie bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt aussage: Weil ihr Vater sie halt an Stellen berührt habe, wo sie es nicht toll finde, und wo auch ihre Mutter gesagt habe, dass es strafbar sei [act. 361, Zeile 224 f.]), immer weitere Kreise gezogen und schliesslich diejenige Entwicklung erfahren, welche ‒ zum Schaden aller Beteiligten ‒ zum vorliegenden Strafverfahren geführt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft trotz eigener Zweifel an der Tatbestandsmässigkeit Anklage erhoben hat, entspricht es doch der konstanten Rechtsprechung, dass gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage (insbesondere bei sogenannten "Vier-Augen-Delikten") nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.; 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). cc) Angesichts dieses Beweisergebnisses besteht zufolge des fehlenden Nachweises einer irgendwie gearteten Sexualbezogenheit der inkriminierten Handlungen im Übrigen von vornherein keine Veranlassung, den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB zu würdigen, wie dies von den Privatklägerinnen im Rahmen des jeweiligen Parteivortrages vor der Berufungsinstanz erstmals beantragt worden ist. Dies ungeachtet übrigens der Tatsache, wonach die entsprechenden Begehren erst nach Schluss des Beweisverfahrens vorgebracht worden sind, weshalb es dem Kantonsgericht mangels eines rechtzeitig erhobenen Antrags auf einen Würdigungsvorbehalt von vornherein verwehrt gewesen wäre, entsprechend zu handeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit dem freisprechenden Urteil erster Instanz und fehlender Berufung oder Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft abschliessend eingelöst hat. Nachdem das vorliegende Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird, spielt sich das Berufungsverfahren ausschliesslich im Rahmen der Anträge der beiden Privatklägerinnen ab, womit es ‒ nicht zuletzt auch in Berücksichtigung des bei der berufungserklärenden Partei liegenden Kostenrisikos ‒ in ihrer Verantwortung gelegen hätte, vor Abschluss des Beweisverfahrens einen entsprechenden Antrag auf einen Würdigungsvorbehalt vorzubringen (vgl. nachfolgend E. 5.1.b/aa). d) aa) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das bestrittene ‒ möglicherweise sexualbezogene und mithin strafbare Verhalten ‒ des Beschuldigten in Würdigung der entscheidrelevanten Depositionen der Privatklägerin schlechterdings nicht erstellt ist, während das zugestandene Streicheln in der vorliegenden Konstellation offenkundig keinen sexualbezogenen Charakter aufweist und damit nicht tatbestandsmässig ist. An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Strafbarkeit des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht nach dem subjektiven Empfinden der Privatklägerinnen richtet, sondern danach, ob die angeklagten Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, was in casu klarerweise zu verneinen ist. Nur weil der Beschuldigte seine Tochter wie ein Kind jüngeren Alters gestreichelt und ihr dies missfallen hat, bedeutet dies nicht, dass er sie sexuell missbraucht hat, sondern bloss, dass er sie aus ihrer subjektiven Sicht nicht altersgerecht behandelt hat, was indes strafrechtlich irrelevant ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht gegen den erklärten oder erkennbaren Willen der Privatklägerin gehandelt, sondern er vielmehr von ihrem Unbehagen offenkundig überhaupt keine Ahnung gehabt hat, nachdem sie ihm dies nie in irgendeiner Weise mitgeteilt hat. Dem Kantonsgericht erschliesst sich übrigens mangels entsprechender Erklärung seitens der Privatklägerin oder anderweitiger Hinweise in den Akten in diesem Zusammenhang nicht, weshalb B.____ zwar ihr weiteres Umfeld über ihr Unbehagen informiert hat, es ihr aber nicht möglich gewesen sein soll, ihren direkt betroffenen Vater darauf hinzuweisen, dass sie von ihm nicht mehr so berührt werden will, wie es dieser offenbar getan hat. bb) Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. August 2024 sowie in Abweisung der Berufungen der beiden Privatklägerinnen von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Damit bleibt es des Weiteren bei der vom Staat an ihn zu leistenden Genugtuung in der Höhe von CHF 500.--. 4. Zivilforderungen Die beiden Privatklägerinnen haben als Folge des von ihnen begehrten Verfahrensausgangs diverse Zivilforderungen vorgebracht (betreffend deren erst- und zweitinstanzliche Parteikosten vgl. nachfolgend E. 5). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts des mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Freispruchs keine Veranlassung besteht, die zutreffenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Demnach bleibt es dabei, dass sowohl die Genugtuungsforderung von B.____ über CHF 6'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 als auch die Zivilforderung von A.____ über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 abzuweisen sind. 5. Kostenfolge 5.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufungen der beiden Privatklägerinnen vollumfänglich abzuweisen sind ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- [sechs Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) den beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist Folgendes zu erkennen: Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Nach Abs. 2 von Art. 432 StPO kann die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt, verpflichtet werden, dieser die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Das Bundesgericht hält diesbezüglich in seiner neueren Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.) unter Verweis auf BGE 141 IV 476 präzisierend fest, im Zusammenhang mit der Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind, hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte behandelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass dieser auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzeitig beendet. Zusammenfassend gilt, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Gegenstand des vorliegenden, ausschliesslich auf Betreiben der Privatklägerschaft initiierten Berufungsverfahrens stellt mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein zu beurteilendes Offizialdelikt dar, womit in Nachachtung der vorstehend zitierten Rechtsprechung die beiden unterliegenden Privatklägerinnen für die Anwaltskosten des obsiegenden Beschuldigten aufzukommen haben. Gestützt auf die entsprechende Honorarnote vom 10. Oktober 2025 wird damit dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'792.30 (15,75 Stunden Aufwand zu CHF 280.--/h inklusive Hauptverhandlung, Weg und Nachbesprechung plus CHF 23.20 Auslagen sowie CHF 359.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ‒ wie dargelegt ‒ zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung geht. bb) Die beiden Privatklägerinnen haben im vorliegenden Berufungsverfahren kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und demnach in Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertretung selbst zu tragen. 5.2 Strafgericht Nachdem die Berufungen der beiden Privatklägerinnen im kantonsgerichtlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den daraus resultierenden Freispruch wie auch bezüglich der begehrten Zivilforderungen vollumfänglich abgewiesen werden, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich haben sie keinen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten auf eine entsprechende Parteientschädigung (bzw. auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren) im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wie dies von ihnen beantragt worden ist.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert, wobei diese den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die beiden Privatklägerinnen berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren ‒ jeweils separat erhobenen ‒ Berufungen einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Privatklägerinnen ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei fechten sie das Urteil des Vorderrichters vollumfänglich an, womit in einem ersten Schritt der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Dispositiv-Ziffer 1) inklusive der Ausrichtung einer Genugtuung an diesen (Dispositiv-Ziffer 3) zu würdigen ist und in einem eventuellen zweiten Schritt bei einem allfälligen Schuldspruch die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) sowie die akzessorischen Forderungen der beiden Privatklägerinnen betreffend Leistung von Entschädigungszahlungen an beide plus einer Genugtuung an B.____ (Dispositiv-Ziffer 2, zweiter und dritter Absatz) zu prüfen sind. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen mangels diesbezüglicher Anfechtung der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Zivilforderung der Opferhilfe [beider Basel] über CHF 2'912.30 abgewiesen wird (Dispositiv-Ziffer 2, erster Absatz), sowie deren Direktive, dass das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.____ in der Höhe von CHF 13'884.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (Dispositiv-Ziffer 5); Letzteres allerdings unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO bei einer allfälligen Verurteilung. c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die beiden Privatklägerinnen erhobenen Berufungen nicht vor. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge der Privatklägerschaft zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.

E. 2 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 2.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 2.2 Beweiswürdigung (...)

E. 2.3 Sachverhalt (...)

E. 3 Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

E. 3.1 (...)

E. 3.2 a) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (Art. 187 Ziff. 1 bis StGB). Nach Art. 198 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt. b) Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (Botschaft 1985, 1065). Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine solche Reife unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen (BGE 120 IV 194). Gemäss aktueller Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Täter sind Frauen und Männer bzw. männliche und weibliche Jugendliche, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Opfer ist ein Kind oder eine jugendliche Person unter 16 Jahren, wobei es sich um eine absolute Altersgrenze handelt. Art. 187 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, eine konkrete Schädigung ist nicht Voraussetzung, ebenso wenig die Vornahme einer Nötigungshandlung durch die Täterschaft. Gemäss der Tatbestandsvariante der Vornahme von sexuellen Handlungen muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen. Der Begriff "sexuelle Handlung" umfasst nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58). In Zweifelsfällen ist die Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalles und nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten relativ zu bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt dabei sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (BGer 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.4). Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGE 125 IV 58). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei "eindeutig sexualbezogenen" Verhaltensweisen keineswegs um ein klar umschreibbares menschliches Verhalten handelt (Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 31 f. vor Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss sind sexuelle Handlungen unter anderem die Folgenden: der Beischlaf; orale und anale Penetration; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der weiblichen Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, auch unter den Kleidern; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird etc. Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (Maier, a.a.O., N 1, 10 ff. und 21 zu Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis).

E. 3.3 a)

aa)

Im Zuge der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzuhalten, was dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vom 15. November 2023 vorgeworfen wird. Danach habe er sich bis ca. im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen zu seiner Tochter B.____ (geboren am 1.____ 2008) ins Bett gelegt, um ihr aus einem Buch vorzulesen. Dabei habe er zeitweise mit seiner Hand der in seinem Arm liegenden Tochter in sexualbezogener Weise seitlich in ihre Hose bzw. Unterhose gefasst. Danach habe er seine Hand teilweise in die Nähe ihres Intimbereichs geführt und sie auch teilweise mit der Hand oberhalb ihrer Geschlechtsteile, d.h. oberhalb ihrer Scheide zwischen Schambereich und Bauchnabel sowie im Bereich des Gesässes, berührt bzw. gestreichelt. Ab ca. Sommer 2020 bis zum 7. Januar 2022 habe er sporadisch am Abend beim Gutenachtsagen im Bett ebenfalls die erwähnten sexuell motivierten Berührungen vollzogen, indem er ihr kurz in die Hose gefasst und sie auf der nackten Haut an den genannten Stellen berührt bzw. gestreichelt habe.

bb)

In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Lebenssachverhalte zu unterscheiden, wovon der eine vom Beschuldigten ausdrücklich eingestanden und der andere vehement bestritten wird. Anerkannt vom Beschuldigten ist, dass er seine Tochter B.____ bis im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen in ihrem Bett vorgelesen und sie dabei mit dem Arm umfasst sowie mit der freien Hand am Rücken gestreichelt, und sie ebenso an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte, oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch berührt hat (vgl. Protokoll KG S. 3 f.). Dieser unbestrittene Teil der Anklageschrift ist somit nicht Gegenstand der nachfolgenden kantonsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung (im Hinblick auf dessen Würdigung vgl. nachfolgend E. 3.3.c).

b)

aa)

Sachverhaltsmässig ausdrücklich bestritten wird vom Beschuldigten allerdings, dass er seine Tochter unter der Unterhose in der Nähe deren Intimbereichs berührt und gestreichelt (und dadurch ein sexualbezogenes Verhalten an den Tag gelegt) haben soll. Lediglich in Bezug auf diesen bestrittenen Teil der Anklageschrift sind in concreto nachfolgende, komprimiert wiedergegebene Indizien und Beweise zu würdigen:

bb)

Nachdem es sich beim angeklagten Tatbestand mangels objektiver Beweise um ein typisches sogenanntes "Vier-Augen-Delikt" handelt, zumal die bei den behaupteten Übergriffen zumeist anwesende und im Bett über der Privatklägerin liegende D.____ gemäss ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (act. 509 ff.) nichts von den inkriminierten Vorfällen mitbekommen hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung den Depositionen der Privatklägerin B.____ sowie denjenigen des Beschuldigten entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen. Letzterer hat, wie eingangs festgestellt, die angeklagten Vorwürfe in allen seinen Befragungen konstant und mit Nachdruck von sich gewiesen. So hat er im Einzelnen anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst, vom 9. Februar 2022 (act. 407 ff.) auf entsprechende Fragen bestritten, irgendwelche sexuellen Handlungen an seiner Tochter oder an sonsteinem Kind vorgenommen zu haben bzw. konkret B.____ in die Unterhose gefasst und sie vorne sowie hinten oberhalb des Gesässes berührt bzw. gestreichelt zu haben (Fragen 1, 65 f., 82 f., 91 ff.). Gleichermassen hat er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 (act. 919 ff.) vehement bestritten, eine sexuell motivierte Handlung an seiner Tochter vorgenommen, ihr in die Unterhose gefasst sowie sie beim Duschen oder Umziehen beobachtet zu haben; auch habe er sie nie an Stellen berührt, wo sie es nicht toll gefunden habe. Er habe sie zwar selbstverständlich berührt und auch gestreichelt, dies aber nur am Rücken oder auf der Seite (Zeilen 34 ff., 120 ff., 142 ff., 148 ff., 170 ff., 192 ff., 222 ff., 231 ff.). Vor dem Strafgericht (act. S 297 ff.) hat der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll gegeben, er habe seine Tochter auf der Seite des Gesässes oder am Rücken gestreichelt, aber sicher nie im "Fudispalt", unter der Unterhose oder dem Nachthemd. Er habe sich nie durch Berühren seiner Kinder erregt. B.____ habe ausdrücklich gewollt, dass er ihr vorlese; sie habe gesagt, er solle sie in den Arm nehmen und sie streicheln (act. S 307, S 311). Schliesslich hat der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht dargelegt, er habe seine Tochter beim Vorlesen lediglich in den Arm genommen und dabei unter anderem oberhalb des Gesässes gestreichelt, er habe ihr aber nie in die Unterhose gegriffen und sei nie in der Nähe des Geschlechtsteils gewesen (Protokoll KG S. 3 f.). Diese Aussagen erscheinen insgesamt als konstant, stringent und sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch die objektivierten Begleitumstände als widerspruchsfrei, womit sie generell als glaubhaft zu qualifizieren sind. Einzig bezüglich seiner Behauptung, er habe die Privatklägerin nie an Stellen berührt, wo sie es nicht toll gefunden habe, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. unten E. 3.3.c und 3.3.d).

cc)

Die Privatklägerin B.____ ist im Verlaufe des Verfahrens insgesamt zweimal befragt worden, so am 25. Januar 2022 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (zusammenfassendes schriftliches Protokoll act. 329 ff., Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 353 ff.) sowie am 2. Juni 2022 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (zusammenfassendes schriftliches Protokoll act. 535 ff., Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 559 ff.). Anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2022 hat B.____ im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:

Frage: "Magst du mir erzählen, weshalb du da bist?" B.____: "Wegen meinem Vater. Er hat mich halt an Stellen berührt, wo ich es nicht toll finde und wo auch meine Mutter gesagt hat, dass es strafbar ist" (Zeile 214 ff.).

Frage: "Du hast gesagt, dein Vater hat dich an Stellen berührt, wo du es nicht gewollt hast, kannst du mir noch etwas dazu sagen?" B.____: "Er ist halt manchmal früher, wenn er mir vorgelesen hat, noch neben mich gelegen und hat mir manchmal in die Unterhose gegriffen. Jetzt ist es weniger geworden, weil ich meistens nach ihm ins Bett gehe, aber er kommt oft trotzdem noch zu mir herauf, wenn ich schon im Bett bin und legt sich neben mich, sagt nichts und berührt mich halt an Stellen, wo ich es nicht toll finde" (Zeile 243 ff.).

Frage: "Du hast gesagt, früher hat er dir manchmal in die Unterhose gefasst, kannst du beschreiben, wie so eine Situation gewesen ist?" B.____: "Also ich bin meistens einfach so dort gelegen und habe oft auch den Rücken zu ihm gehabt. Dann hat er den Arm um mich gelegt und ist dann zuerst in meine Hose und dann noch in die Unterhose und ich habe das sehr unangenehm empfunden, aber ich habe mich nicht getraut, etwas zu sagen" (Zeile 252 ff.).

Frage: "Er ist in deine Unterhose, und dann?" B.____: "Also dort ist er meistens nicht so lange gewesen, aber dort hat er dann auch gestreichelt oder so" (Zeile 264 ff.).

Frage: "Wann ist es für dich nicht mehr in Ordnung gewesen?" B.____: "Dann, wenn er wie weitergegangen ist, wenn er mich angeschaut hat beim Duschen, oder wenn er mir in die Unterhose oder so gefasst hat" (Zeile 283 ff.).

Frage: "Wie kann ich mir das vorstellen?" B.____: "Also ich bin meistens im Bett gelegen, und dann ist er hinzugekommen und ist dann allgemein recht nahe zu mir gelegen und hat dann angefangen vorzulesen und ist dann halt manchmal mit seiner Hand dann ja [sic!]" (Zeile 307 ff.).

Frage: "Hat er dich in diesen Situationen noch anders berührt als in der Unterhose?" B.____: "Nein" (Zeile 338 ff.).

Frage: "Du hast ihm den Rücken zugedreht gehabt und er soll mit der Hand in deine Unterhose gegangen sein. Ist er vorne oder hinten in die Unterhose gegangen?" B.____: "Also am Anfang meistens auf der Seite und dann aber auch vorne und hinten manchmal" (Zeile 343 ff.).

Frage: "Und wo hat er dich angefasst?" B.____: "Vor allem hinten" (Zeile 349 ff.).

Frage: "Du hast gesagt, er geht manchmal mit der Hand in deine Unterhose, was macht er dann mit der anderen Hand?" B.____: "Also früher hat er dann jeweils das Buch gehalten und sonst weiss ich nicht ganz, sonst streichelt er mir jeweils die Schultern oder so oder hat sie einfach bei sich" (Zeile 438 ff.).

Frage: "Was hast du deinen Freundinnen [E.____ und F.____] erzählt?" B.____: "Also ich habe ihnen nicht direkt gesagt, was er gemacht hat. Ich habe ihnen einfach gesagt, dass er mir manchmal zu nahe kommt und auch, dass er mich halt an Stellen berührt, wo ich es nicht toll finde" (Zeile 584 ff.).

Frage: "Hast du eigentlich deinem Vater einmal gesagt, dass du das nicht toll findest?" B.____: "Nein" (Zeile 590 ff.).

Frage: "Kannst du mir sagen, wo genau er dich angefasst hat?" B.____: "Also vor allem halt da auf der Seite (streicht mit der Hand über ihre Hüfte). Und dann auch hinten und vorne eher weniger" (Zeile 624 ff.).

Frage: "Und hinten wo genau?" B.____: "Also etwa hier" (streichelt mit der Hand über ihr Gesäss) (Zeile 635 ff.).

Frage: "Aber vorne hast du gesagt weniger?" B.____: "Ja" (Zeile 637 ff.).

Frage: "Also, wenn er das vorne gemacht hat, wo hat er dich dann angefasst?" B.____: "Also einfach hier oben (zeigt auf ihren Unterbauch); also vorne oben" (Zeile 641 ff.).

Frage: "Hat er dich bei deinen Geschlechtsteilen berührt?" B.____: "Nein" (Zeile 646 ff.).

Frage: "Neben oder oberhalb davon?" B.____: "Oberhalb" (Zeile 651 ff.).

Frage: "Hat er dich auch einmal vorne beim Geschlechtsteil [berührt] oder nie?" B.____: "Nie" (Zeile 655 ff.).

Frage: "Und wie hat es jeweils aufgehört?" B.____: "Meistens, also oft bin ich dann auch eingeschlafen und dann ist er gegangen, oder ich oder er ist irgendwie müde geworden und ist gegangen (...)" (Zeile 664 ff.).

Frage: "Und wenn er dich gestreichelt hat, wie hat er das gemacht? Was machte er mit seiner Hand?" B.____: "Einfach halt so (streichelt mit der offenen Hand über den Oberschenkel); ein bisschen so streicheln" (Zeile 909 ff.).

Frage: "So gestreichelt, sonst noch irgendwie?" B.____: "Nein" (Zeile 924 ff.).

Frage: "Fällt dir dazu noch etwas ein?" B.____: "Nein" (Zeile 928 ff.).

Im Rahmen der Befragung vom 2. Juni 2022 hat die Privatklägerin zusammengefasst dieses geantwortet:

Frage: "Du hast gesagt sexuell missbraucht, was verstehst du darunter?" B.____: "Dass ich an Stellen berührt worden bin, wo es nicht okay ist" (Zeile 308 ff.).

Frage: "Kannst du mir erzählen, was passiert ist?" B.____: "Das ist jetzt aber schon länger her. Und früher ist es noch öfters gewesen. Und dann ist er halt meistens vorlesen gekommen und hat mir dann halt manchmal in die Unterhose gefasst" (Zeile 329 ff.).

Frage: "Wie hat er dir in die Unterhose gefasst?" B.____: "Also es ist eigentlich ziemlich unterschiedlich gewesen. Aber nichts Spezielles. Er hat halt mit der einen Hand das Buch gehalten und dann bin ich meistens halt so in seinem Arm gelegen. Und dann ist er mit seiner Hand halt manchmal in die Unterhose gegangen; aber nicht immer" (Zeile 343 ff.).

Frage: "Und was hat er dann dort gemacht mit der Hand?" B.____: "Nicht irgendetwas Spezielles" (Zeile 359 ff.).

Frage: "Wo ist denn seine Hand gewesen in der Unterhose?" B.____: (überlegt kurz) "Also unterschiedlich, aber weniger so genau in der [sic!], also ich kann es nicht so ganz erklären" (Zeile 363 ff.).

Frage: "Also ich verstehe es nicht ganz; weniger ganz hinten, oder?" B.____: (weint) "Also weniger in den Intimstellen direkt, also nicht direkt ganz vorne" (Zeile 369 ff.).

Frage: "Was hast du deiner besten Freundin [E.____] denn konkret erzählt?" B.____: "Also, es ist schon länger her. Ich weiss es nicht mehr ganz, aber halt, dass mein Vater mich manchmal an Stellen berührt, wo es nicht so toll ist" (Zeile 465 ff.).

Frage: "Kannst du mir das nochmals näher beschreiben, welche Stellen du genau meinst?" B.____: "Muss ich das sagen?" Befragerin: "Nein, du musst nicht, aber es wäre natürlich für uns schon noch wichtig, es zu wissen." B.____: "Dann lieber nicht" (Zeile 470 ff.).

Frage: "Kannst du es mir wenigstens nochmals zeigen?" B.____: "Also schon auch hier und vor allem auch auf der Seite" (zeigt die Stellen; vgl. hierzu die spezifischen Gesten in der Videoaufzeichnung bei 00:16:53 ff. sowie bei 01:31:29 ff.). Befragerin: "Also auch hinten?" B.____: (nickt) "Aber auch nicht so richtig." Befragerin: "Also eher auf der Seite?" B.____: "Ja, aber halt schon recht nahe beim Intimbereich, aber nicht genau dort" (Zeile 482 ff.).

Frage: "Und wenn er die Hand dorthin gelegt hat, was hat er dann damit gemacht?" B.____: "Also entweder [sic!], er hat manchmal wie darüber gestreichelt. Aber sonst eigentlich, also nichts Spezielles." Befragerin: "Also ist einfach die Hand dort gewesen?" B.____: (nickt) "Ja" (Zeile 509 ff.).

Frage: "Und was hast du dann jeweils gesagt oder was hat der Papi gesagt, wenn so eine Situation gewesen ist?" B.____: "Nichts. Also ich habe nichts gesagt. Ich habe ihm auch nicht irgendwie gesagt, dass er aufhören solle" (Zeile 532 ff.).

Frage: "Hast du dem Papi jemals etwas gesagt?" B.____: (schüttelt den Kopf) "Nein" (Zeile 589 ff.).

Frage: "Bei einer solchen Situation, wie lange ist diese jeweils gegangen?" B.____: "Also schon eher kurz, weil ich dann meistens eingeschlafen bin und er hinuntergegangen ist" (Zeile 593 ff.).

Frage: "Du hast ja noch von der Situation mit dem Duschen und Umziehen erzählt; wie ist das gewesen?" B.____: "Also es ist sehr selten gewesen, also kann es auch gut sein, dass es einfach ein Zufall gewesen ist. Oft ist er [sic!], hat er einfach etwas gefragt oder er hat gesagt, dass es bald Essen gibt oder so" (Zeile 2375 ff.).

dd)

In Würdigung dieser ‒ in Bezug auf den inkriminierten Vorwurf, wonach der Beschuldigte seine Tochter (im Sinne eines sexualbezogenen Verhaltens) unter der Unterhose in der Nähe deren Intimbereichs berührt und gestreichelt haben soll ‒ zentralen Aussagen der Privatklägerin kommt das Kantonsgericht zu folgenden Schlüssen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass B.____ in freier Erzählung weder in der ersten noch in der zweiten Befragung Handlungen seitens des Beschuldigten schildert, welche eindeutig sexualbezogen sind, was offenkundig bei beiden befragenden Personen zu Verwirrung und mehrfachem Nachfragen geführt hat. Trotz dieses wiederholten Nachhakens (namentlich während der ersten Befragung vom 25. Januar 2025), was im Hinblick auf eine möglichst unbeeinflusste Wiedergabe der untersuchten Vorfälle per se nicht unproblematisch erscheint, wird sodann nicht erhellt, worin genau die sexuell konnotierten Handlungen des Beschuldigten eigentlich bestanden haben sollen. Ein Schuldspruch kann nur dann greifen, wenn die belastenden Aussagen im Hinblick auf den bestrittenen Teil in sich schlüssig, konstant und vor allem mit genügend Realkennzeichen hinsichtlich des konkreten Kerngeschehens versehen sind. Nur dann kann sich deren Glaubhaftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bejahen lassen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines ungünstigen Sachverhalts zum Nachteil des Beschuldigten überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus von der Schuld überzeugt ist; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht.

Ein solches Ergebnis fällt angesichts des vorliegenden und sowohl in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht spärlichen Aussagematerials der Privatklägerin ausser Betracht. Nicht nur ist, wie einleitend erwähnt, keine narrative Struktur, welche auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen schliessen lassen würde, erkennbar, sondern es bleiben die auf entsprechende Fragen zu Protokoll gegebenen Depositionen der Privatklägerin, teilweise trotz mehrfachem Nachhaken, in den zentralen Aspekten derart vage und unspezifisch, dass sich auch keine seriöse Aussagekonstanz-Prüfung durchführen lässt. Soweit eine Analyse der Realkennzeichen in Bezug auf den bestrittenen Teil des inkriminierten Sachverhalts überhaupt möglich ist, ergibt diese keine hinreichende Dichte an erfahrungsnahen, sensorischemotionalen Details, welche typischerweise für eine erlebnisbasierte Aussage bezüglich sexualbezogener Berührungen durch den Beschuldigten sprechen würden. Vielmehr zeigen sich, sobald die befragenden Personen den Gegenstand der Einvernahme auf die Qualität der Berührungen sowie die betroffenen Stellen fokussieren, offensichtliche Tendenzen zu schematischer, ausweichender und inkohärenter Darstellung. Dies wird verdeutlicht bei Visualisierung der Körperhaltung der Privatklägerin auf der Videoaufzeichnung der zweiten Befragung, welche eine offenkundig defensive Entwicklung (Blick senken, weinen, zögern, mit Handbewegungen den angeblich betroffenen Bereich bloss andeuten) durchmacht, sobald sie mit konkreten Nachfragen konfrontiert wird. Es fällt der bei den Einvernahmen immerhin dreizehneinhalbbis knapp vierzehnjährigen B.____ unverhältnismässig schwer, die spezifischen Stellen zu benennen, wo sie der Beschuldigte angefasst haben soll, wobei indes klar ist, dass er sie nie im Intimbereich bzw. an den Geschlechtsteilen selber berührt hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Privatklägerin in den beiden Befragungen die angeblich betroffenen Bereiche nicht deckungsgleich schildert. So soll der Beschuldigte sie gemäss ihren ersten Aussagen an der Hüfte, am Bauch sowie am Gesäss berührt haben; demgegenüber zeigt sie in der zweiten Befragung mit ihren Gesten nur noch auf die Hüfte und den Bauch. Nicht zu übersehen ist diesbezüglich ausserdem, dass es der Privatklägerin keine Mühe bereitet, frei über Nebensächlichkeiten und neutrale Randereignisse zu berichten, ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen indessen diffus und äusserst detailarm erscheinen. Namentlich ist sie ‒ trotz entsprechender Nachfrage ‒ anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2022 ausdrücklich nicht in der Lage gewesen, mit eigenen Worten zu beschreiben, an welchen spezifischen Stellen sie der Beschuldigte überhaupt berührt haben soll. Dies, obwohl es sich hierbei ja um den eigentlichen Kern der Sache gehandelt hat, d.h. um den Grund, warum das ganze Strafverfahren überhaupt angestossen worden ist und weshalb sie sich bei der fraglichen Einvernahme befunden hat. Ein solches Aussageverhalten wäre lediglich dann verständlich gewesen, wenn die Privatklägerin durch die konkreten Aussagen in besonderem Masse psychisch belastet worden wäre. Eine solche, theoretische mögliche Situation wird jedoch in keiner Weise geltend gemacht und ist seitens des Kantonsgerichts auch nicht erkennbar.

Angesichts dieser Feststellungen ist in Anbetracht der Aussagen von B.____ in Bezug auf den bestrittenen, sexuell konnotierten Teil der Anklageschrift ein Umsturz der Nullhypothese ausgeschlossen. Zu betonen ist hierbei, dass es im Kern nicht darum geht, die Aussagen von B.____ als unglaubhaft einzustufen, entscheidend ist vielmehr, dass ihr vorhandenes Aussagematerial in Bezug auf den strafrechtlich relevanten Vorwurf der sexuellen Handlungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht derart dürftig ist, dass gestützt hierauf im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ihrer Depositionen durch das Gericht die Unwahrhypothese schlechterdings nicht zu verwerfen, sondern vielmehr in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das angeklagte tatbestandsmässige Geschehen in Form der bestrittenen Berührungen unter der Unterhose in der Nähe des Intimbereichs als nicht erstellt zu erachten ist. Abschliessend bleibt hierzu zu bemerken, dass B.____ wohl tatsächlich, aber irrigerweise ‒ mutmasslich beeinflusst durch ihr persönliches Umfeld ‒ Berührungen ihres Vaters eo ipso mit Straftaten gleichgesetzt hat, gestützt einzig auf den Umstand, dass sie diese als unangenehm ("an Orten, wo ich es nicht toll finde") empfunden hat.

ee)

An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren in vorliegender Sache bestehenden und vom Kantonsgericht in die Würdigung miteinbezogenen Indizien ‒ so namentlich die Aussagen von E.____ (der besten Freundin von B.____) anlässlich der Videoeinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2022 (act. 753 ff.), diejenigen der Mutter der Privatklägerin, A.____, anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 (act. 769 ff.), diejenigen von D.____ (der Stiefschwester von B.____) anlässlich der Videobefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (act. 509 ff.; vgl. oben E. 3.3.b/bb), diejenigen des Schulsozialarbeiters G.____ anlässlich der Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 16. März 2022 (act. 479 ff.), der Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 3. März 2022 (act. 473 ff.) sowie die Unterlagen und Berichte der Opferhilfe beider Basel (act. 965 ff.) wie auch diejenigen der Psychotherapeutin H.____ (act. 1435 ff.) ‒, soweit diese den Beschuldigten überhaupt in irgendeiner Form belasten, nichts. Die alles entscheidenden Beweismittel sind ‒ selbstredend neben den Aussagen des Beschuldigten ‒ die Depositionen der Privatklägerin B.____. Hiervon leiten sich sämtliche weiteren Indizien, welche den Beschuldigten auch nur ansatzweise belasten könnten, ab. Nur im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerin beanspruchen die weiteren Hinweise eine gewisse Relevanz, und zwar im Sinne einer Stütze bzw. Untermauerung derselben. Der Anklagesachverhalt beruht jedoch auf den Aussagen von B.____ im Strafverfahren. Fallen diese weg bzw. sind sie nicht geeignet, die Nullhypothese zu verwerfen, dann verbleibt auch unter Berücksichtigung der übrigen Indizien und Hinweise kein Raum für die Alternativhypothese. Diese alleine vermögen ohne Aussagen der Privatklägerin als zentrales Beweismittel im Hinblick auf die bestrittenen Berührungen und insbesondere deren Sexualbezogenheit weder inhaltlich noch strukturell die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungskraft zu entfalten. Nachdem B.____ selbst nichts schildert, was eine sexuelle Handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 187 StGB glaubhaft belegen könnte, steht fest, dass Aussagen von Drittpersonen, welche ihr (angebliches) Wissen ausschliesslich durch Hörensagen erlangt haben, nicht zu einer Erhärtung des angeklagten Sachverhalts beitragen können. Anders zu entscheiden wäre nur dann allenfalls, wenn stringente Hinweise bestehen würden, wonach B.____ anlässlich ihrer zwei Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden aus nachvollziehbaren Gründen in ihrer freien Aussage beeinträchtigt gewesen wäre. Hierzu finden sich allerdings keine Anhaltspunkte.

Vielmehr vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass der Grund, weshalb sich durch die Aussagen von B.____ keine sexuell konnotierten Verhaltensweisen des Beschuldigten belegen lassen, derjenige ist, dass solche schlicht nicht erfolgt sind. Ein Schuldspruch wäre unter diesen Umständen mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar. Demzufolge ist hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Berührungen unter der Unterhose der Privatklägerin in der Nähe deren Intimbereichs der inkriminierte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, womit diesbezüglich der erstinstanzliche Freispruch in Abweisung der Berufungen der beiden Privatklägerinnen zu bestätigen ist.

c)

aa)

In Bezug auf die unbestrittenen Handlungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin am Rücken, an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte, oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch gestreichelt hat, ist zu konstatieren, dass diese ‒ eingebettet in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen Vater und (im Sommer 2020 zwölfjähriger) Tochter ‒ in Beachtung der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.b) nach ihrem äusseren Erscheinungsbild offenkundig nicht sexuell konnotiert gewesen sind, womit eine diesbezügliche Tatbestandsmässigkeit von vornherein ausser Betracht fällt. Im Gegensatz zu den Privatklägerinnen geht das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein allfälliger sexueller Bezug der Handlungen durch die besondere Beziehung zwischen Vater und Tochter, das Alter der Tochter und den Altersunterschied zwischen den beiden sowie durch die Tatsache, wonach sich die Geschehnisse allesamt im Schlafzimmer des Kindes beim Vorlesen oder Gutenachtsagen zugetragen haben, nicht etwa verstärkt, sondern ganz im Gegenteil abgeschwächt wird. Wären diese Handlungen von einer B.____ nicht nahestehenden Drittperson vorgenommen worden, könnte man zu Recht von einer sexualbezogenen Verhaltensweise ausgehen. Aber einem Vater anzulasten, dass er nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlungen vollziehe, indem er seiner zwölfjährigen Tochter am Abend im Bett vorliest und sie dabei gelegentlich am Rücken sowie im Bereich der Hüften, oberhalb des Gesässes und am Bauch streichelt, ohne dabei etwas "Spezielles" zu tun (vgl. die entsprechenden Depositionen von B.____ auf die diesbezüglichen Fragen der Untersuchungsbehörden anlässlich ihrer beiden Befragungen; oben E. 3.3.b/cc), erscheint nicht nur weit hergeholt, sondern würde in geradezu realitätsferner Weise die Grenzen zwischen einem liebevollen Vater-Tochter-Verhältnis einerseits und den Taten eines Sexualstraftäters andererseits verwischen. Bloss weil B.____ im Sommer 2020 die Pubertät erreicht hat, bedeutet dies nicht, dass das exakt gleiche Verhalten des Beschuldigten, welches offenbar beim vorpubertären Kind durchaus willkommen gewesen ist, plötzlich zum Straffall wird. Es ist daran zu erinnern, dass bei der nach der Praxis und herrschenden Lehre für die Strafbarkeit massgeblichen objektiven Betrachtungsweise (vgl. oben E. 3.2.b) das subjektive Empfinden sowie die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter ‒ und auch das Opfer ‒ hat, ausser Betracht bleiben. Oder mit anderen Worten: Bloss weil B.____ mit Eintritt in die Pubertät begonnen hat, die Berührungen ihres Vaters als unangenehm zu empfinden, bedeutet dies nicht, dass die fraglichen Verhaltensweisen ab diesem Zeitpunkt plötzlich als nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen einzustufen sind. Die veränderte Wahrnehmung der Handlungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin führt nicht zu einer gleichermassen veränderten rechtlichen Einschätzung der gleichbleibenden und zuvor unbedenklichen Verhaltensweisen.

bb)

Ob diese nicht unter das Strafrecht zu subsumierenden Verhaltensweisen des Beschuldigten angesichts des Alters von B.____ hingegen als "alltäglich" oder "üblich" zu interpretieren sind, ist nicht durch den Strafrichter zu beurteilen. Das Kantonsgericht geht in diesem Zusammenhang mit dem Vorderrichter einig, wonach es der Beschuldigte möglicherweise verpasst hat, seine lang gepflegten und körperlich betonten Rituale mit seiner Tochter spätestens mit deren Eintritt in die Pubertät entsprechend anzupassen, wobei auf der anderen Seite B.____ offenbar entweder nicht willens oder dann nicht fähig gewesen ist, ihren Vater auf ihre veränderten Bedürfnisse und Empfindungen hinzuweisen. Das dadurch entstandene Unbehagen auf Seiten von B.____ hat offenbar in der Folge, mutmasslich beeinflusst durch die Dynamik in ihrem Freundeskreis sowie den Konflikt zwischen ihren Eltern (exemplarisch hierzu die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, was der Grund sei, weshalb sie bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt aussage: Weil ihr Vater sie halt an Stellen berührt habe, wo sie es nicht toll finde, und wo auch ihre Mutter gesagt habe, dass es strafbar sei [act. 361, Zeile 224 f.]), immer weitere Kreise gezogen und schliesslich diejenige Entwicklung erfahren, welche ‒ zum Schaden aller Beteiligten ‒ zum vorliegenden Strafverfahren geführt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft trotz eigener Zweifel an der Tatbestandsmässigkeit Anklage erhoben hat, entspricht es doch der konstanten Rechtsprechung, dass gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage (insbesondere bei sogenannten "Vier-Augen-Delikten") nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.; 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).

cc)

Angesichts dieses Beweisergebnisses besteht zufolge des fehlenden Nachweises einer irgendwie gearteten Sexualbezogenheit der inkriminierten Handlungen im Übrigen von vornherein keine Veranlassung, den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB zu würdigen, wie dies von den Privatklägerinnen im Rahmen des jeweiligen Parteivortrages vor der Berufungsinstanz erstmals beantragt worden ist. Dies ungeachtet übrigens der Tatsache, wonach die entsprechenden Begehren erst nach Schluss des Beweisverfahrens vorgebracht worden sind, weshalb es dem Kantonsgericht mangels eines rechtzeitig erhobenen Antrags auf einen Würdigungsvorbehalt von vornherein verwehrt gewesen wäre, entsprechend zu handeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit dem freisprechenden Urteil erster Instanz und fehlender Berufung oder Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft abschliessend eingelöst hat. Nachdem das vorliegende Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird, spielt sich das Berufungsverfahren ausschliesslich im Rahmen der Anträge der beiden Privatklägerinnen ab, womit es ‒ nicht zuletzt auch in Berücksichtigung des bei der berufungserklärenden Partei liegenden Kostenrisikos ‒ in ihrer Verantwortung gelegen hätte, vor Abschluss des Beweisverfahrens einen entsprechenden Antrag auf einen Würdigungsvorbehalt vorzubringen (vgl. nachfolgend E. 5.1.b/aa).

d)

aa)

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das bestrittene ‒ möglicherweise sexualbezogene und mithin strafbare Verhalten ‒ des Beschuldigten in Würdigung der entscheidrelevanten Depositionen der Privatklägerin schlechterdings nicht erstellt ist, während das zugestandene Streicheln in der vorliegenden Konstellation offenkundig keinen sexualbezogenen Charakter aufweist und damit nicht tatbestandsmässig ist. An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Strafbarkeit des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht nach dem subjektiven Empfinden der Privatklägerinnen richtet, sondern danach, ob die angeklagten Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, was in casu klarerweise zu verneinen ist. Nur weil der Beschuldigte seine Tochter wie ein Kind jüngeren Alters gestreichelt und ihr dies missfallen hat, bedeutet dies nicht, dass er sie sexuell missbraucht hat, sondern bloss, dass er sie aus ihrer subjektiven Sicht nicht altersgerecht behandelt hat, was indes strafrechtlich irrelevant ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht gegen den erklärten oder erkennbaren Willen der Privatklägerin gehandelt, sondern er vielmehr von ihrem Unbehagen offenkundig überhaupt keine Ahnung gehabt hat, nachdem sie ihm dies nie in irgendeiner Weise mitgeteilt hat. Dem Kantonsgericht erschliesst sich übrigens mangels entsprechender Erklärung seitens der Privatklägerin oder anderweitiger Hinweise in den Akten in diesem Zusammenhang nicht, weshalb B.____ zwar ihr weiteres Umfeld über ihr Unbehagen informiert hat, es ihr aber nicht möglich gewesen sein soll, ihren direkt betroffenen Vater darauf hinzuweisen, dass sie von ihm nicht mehr so berührt werden will, wie es dieser offenbar getan hat.

bb)

Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. August 2024 sowie in Abweisung der Berufungen der beiden Privatklägerinnen von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Damit bleibt es des Weiteren bei der vom Staat an ihn zu leistenden Genugtuung in der Höhe von CHF 500.--.

E. 4 Zivilforderungen Die beiden Privatklägerinnen haben als Folge des von ihnen begehrten Verfahrensausgangs diverse Zivilforderungen vorgebracht (betreffend deren erst- und zweitinstanzliche Parteikosten vgl. nachfolgend E. 5). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts des mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Freispruchs keine Veranlassung besteht, die zutreffenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Demnach bleibt es dabei, dass sowohl die Genugtuungsforderung von B.____ über CHF 6'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 als auch die Zivilforderung von A.____ über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 abzuweisen sind.

E. 5 Kostenfolge

E. 5.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufungen der beiden Privatklägerinnen vollumfänglich abzuweisen sind ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- [sechs Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) den beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist Folgendes zu erkennen: Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Nach Abs. 2 von Art. 432 StPO kann die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt, verpflichtet werden, dieser die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Das Bundesgericht hält diesbezüglich in seiner neueren Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.) unter Verweis auf BGE 141 IV 476 präzisierend fest, im Zusammenhang mit der Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind, hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte behandelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass dieser auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzeitig beendet. Zusammenfassend gilt, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Gegenstand des vorliegenden, ausschliesslich auf Betreiben der Privatklägerschaft initiierten Berufungsverfahrens stellt mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein zu beurteilendes Offizialdelikt dar, womit in Nachachtung der vorstehend zitierten Rechtsprechung die beiden unterliegenden Privatklägerinnen für die Anwaltskosten des obsiegenden Beschuldigten aufzukommen haben. Gestützt auf die entsprechende Honorarnote vom 10. Oktober 2025 wird damit dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'792.30 (15,75 Stunden Aufwand zu CHF 280.--/h inklusive Hauptverhandlung, Weg und Nachbesprechung plus CHF 23.20 Auslagen sowie CHF 359.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ‒ wie dargelegt ‒ zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung geht. bb) Die beiden Privatklägerinnen haben im vorliegenden Berufungsverfahren kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und demnach in Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertretung selbst zu tragen.

E. 5.2 Strafgericht Nachdem die Berufungen der beiden Privatklägerinnen im kantonsgerichtlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den daraus resultierenden Freispruch wie auch bezüglich der begehrten Zivilforderungen vollumfänglich abgewiesen werden, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich haben sie keinen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten auf eine entsprechende Parteientschädigung (bzw. auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren) im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wie dies von ihnen beantragt worden ist.

Dispositiv
  1. Die Zivilforderung der Opferhilfe über CHF 2'912.30 wird abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von B.____ über CHF 6'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 sowie deren Forderung bezüglich Parteientschädigung werden abgewiesen. Die Zivilforderung von A.____ über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 sowie deren Forderung bezüglich Parteientschädigung werden abgewiesen.
  2. C.____ wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von CHF 500.-- entrichtet.
  3. Dem Wahlverteidiger wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von CHF 12'599.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) entrichtet.
  4. Das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 13'884.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
  5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'792.05 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.-- ermässigt." wird in Abweisung der Berufungen der Privatklägerinnen vollumfänglich bestätigt und unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung. III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'792.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 359.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung geht. Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid haben die beiden Privatklägerinnen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (6B_165/2026).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. Oktober 2025 (460 24 238) Strafrecht Sexuelle Handlungen mit Kindern Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel und Rechtsanwältin Tanja Knodel, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich, Privatklägerin und Berufungsklägerin gegen C.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Beschuldigter Gegenstand Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Berufungen der Privatklägerinnen gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. August 2024) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. August 2024 wurde der Beschuldigte C.____ von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Als Folge davon wurde die Zivilforderung der Opferhilfe [beider Basel] über CHF 2'912.30 abgewiesen. Gleichermassen wurden sowohl die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B.____ über CHF 6'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 als auch die Zivilforderung der Privatklägerin A.____ über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 sowie deren jeweilige Forderung bezüglich Parteientschädigung abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Demgegenüber wurde C.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.-- aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 3). Des Weiteren wurde dem Wahlverteidiger des Beschuldigten ein Honorar in der Höhe von CHF 12'599.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sowie dessen ehemaligen amtlichen Verteidiger ein solches in der Höhe von CHF 13'884.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Schliesslich wurde bestimmt, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'792.05 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--, zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 7. August 2024 meldeten die beiden Privatklägerinnen A.____ und B.____ jeweils separat Berufung an. Letztere beantragte dabei in ihrer Berufungserklärung vom 12. November 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, was folgt: In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Ziffer 1). Ausserdem sei dieser zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 an die Privatklägerin zu verurteilen, wobei eine Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten bleibe (Ziffer 2). Überdies sei der Beschuldigte zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an sie für das gesamte Verfahren zu verurteilen (Ziffer 3). Sodann seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Ziffer 4). Im Sinne eines Beweisantrags wurde ferner begehrt, es sei zu ihren Aussagen ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. C. Die Privatklägerin A.____ brachte in ihrer Berufungserklärung vom 12. November 2024 an das Kantonsgericht folgende Rechtsbegehren vor: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte in Abänderung dessen Ziffer 1 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.____ schuldig zu sprechen (Ziffern 1 und 2). Zudem seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ihre Zivilforderung über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2023 sowie ihre Forderung bezüglich Parteientschädigung (entsprechend den Aufwendungen der Rechtsvertretung für die erstinstanzliche Hauptverhandlung) gutzuheissen und der Beschuldigte somit zu verpflichten, ihr die beantragten Ansprüche zu bezahlen (Ziffer 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer 4). D. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. November 2024 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 liess die Staatsanwaltschaft überdies verlauten, dass sie derzeit keine eigenen Beweisanträge stelle und zudem beantrage, es sei derjenige von B.____ vom 12. November 2024, wonach zu deren Depositionen ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen sei, abzuweisen. E. Die Privatklägerin A.____ informierte mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 darüber, dass sie aktuell keine Beweisanträge stelle, sich deren Vorbringen im weiteren Verfahrensverlauf indessen vorbehalte. F. Gleichermassen brachte der Beschuldigte C.____ mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 zur Kenntnis, dass er derzeit keine eigenen Beweisanträge anmelde, sich aber das Stellen von solchen im weiteren Verfahrensverlauf vorbehalte. In Bezug auf den Beweisantrag von B.____ vom 12. November 2024 teilte der Beschuldigte ferner mit Eingabe vom 10. Januar 2025 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. G. Ebenso verzichtete die Privatklägerin B.____ mit Schreiben vom 10. Januar 2025 auf die Geltendmachung weiterer Beweisanträge. H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2025 wurde der Beweisantrag der Privatklägerin B.____ vom 12. November 2024, wonach zu ihren Aussagen ein aussagepsychologisches Gutachten (Glaubhaftigkeitsgutachten) einzuholen sei, abgewiesen. I. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 13. Oktober 2025 sind der Beschuldigte C.____ mit seinem Wahlverteidiger, Advokat Silvio Bürgi, Catherine Züllig als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.____, Advokatin Martina Horni, sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin B.____, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Darlegungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert, wobei diese den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die beiden Privatklägerinnen berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren ‒ jeweils separat erhobenen ‒ Berufungen einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Privatklägerinnen ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei fechten sie das Urteil des Vorderrichters vollumfänglich an, womit in einem ersten Schritt der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Dispositiv-Ziffer 1) inklusive der Ausrichtung einer Genugtuung an diesen (Dispositiv-Ziffer 3) zu würdigen ist und in einem eventuellen zweiten Schritt bei einem allfälligen Schuldspruch die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) sowie die akzessorischen Forderungen der beiden Privatklägerinnen betreffend Leistung von Entschädigungszahlungen an beide plus einer Genugtuung an B.____ (Dispositiv-Ziffer 2, zweiter und dritter Absatz) zu prüfen sind. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen mangels diesbezüglicher Anfechtung der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Zivilforderung der Opferhilfe [beider Basel] über CHF 2'912.30 abgewiesen wird (Dispositiv-Ziffer 2, erster Absatz), sowie deren Direktive, dass das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.____ in der Höhe von CHF 13'884.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (Dispositiv-Ziffer 5); Letzteres allerdings unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO bei einer allfälligen Verurteilung. c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die beiden Privatklägerinnen erhobenen Berufungen nicht vor. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge der Privatklägerschaft zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 2. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 2.1 Verfahrensgrundsätze (...) 2.2 Beweiswürdigung (...) 2.3 Sachverhalt (...) 3. Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern 3.1 (...) 3.2 a) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (Art. 187 Ziff. 1 bis StGB). Nach Art. 198 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt. b) Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (Botschaft 1985, 1065). Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine solche Reife unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen (BGE 120 IV 194). Gemäss aktueller Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Täter sind Frauen und Männer bzw. männliche und weibliche Jugendliche, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Opfer ist ein Kind oder eine jugendliche Person unter 16 Jahren, wobei es sich um eine absolute Altersgrenze handelt. Art. 187 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, eine konkrete Schädigung ist nicht Voraussetzung, ebenso wenig die Vornahme einer Nötigungshandlung durch die Täterschaft. Gemäss der Tatbestandsvariante der Vornahme von sexuellen Handlungen muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen. Der Begriff "sexuelle Handlung" umfasst nur solche Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58). In Zweifelsfällen ist die Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalles und nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten relativ zu bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt dabei sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (BGer 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.4). Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGE 125 IV 58). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei "eindeutig sexualbezogenen" Verhaltensweisen keineswegs um ein klar umschreibbares menschliches Verhalten handelt (Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 31 f. vor Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss sind sexuelle Handlungen unter anderem die Folgenden: der Beischlaf; orale und anale Penetration; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der weiblichen Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, auch unter den Kleidern; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird etc. Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (Maier, a.a.O., N 1, 10 ff. und 21 zu Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis). 3.3 a) aa) Im Zuge der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzuhalten, was dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vom 15. November 2023 vorgeworfen wird. Danach habe er sich bis ca. im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen zu seiner Tochter B.____ (geboren am 1.____ 2008) ins Bett gelegt, um ihr aus einem Buch vorzulesen. Dabei habe er zeitweise mit seiner Hand der in seinem Arm liegenden Tochter in sexualbezogener Weise seitlich in ihre Hose bzw. Unterhose gefasst. Danach habe er seine Hand teilweise in die Nähe ihres Intimbereichs geführt und sie auch teilweise mit der Hand oberhalb ihrer Geschlechtsteile, d.h. oberhalb ihrer Scheide zwischen Schambereich und Bauchnabel sowie im Bereich des Gesässes, berührt bzw. gestreichelt. Ab ca. Sommer 2020 bis zum 7. Januar 2022 habe er sporadisch am Abend beim Gutenachtsagen im Bett ebenfalls die erwähnten sexuell motivierten Berührungen vollzogen, indem er ihr kurz in die Hose gefasst und sie auf der nackten Haut an den genannten Stellen berührt bzw. gestreichelt habe. bb) In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Lebenssachverhalte zu unterscheiden, wovon der eine vom Beschuldigten ausdrücklich eingestanden und der andere vehement bestritten wird. Anerkannt vom Beschuldigten ist, dass er seine Tochter B.____ bis im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen in ihrem Bett vorgelesen und sie dabei mit dem Arm umfasst sowie mit der freien Hand am Rücken gestreichelt, und sie ebenso an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte, oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch berührt hat (vgl. Protokoll KG S. 3 f.). Dieser unbestrittene Teil der Anklageschrift ist somit nicht Gegenstand der nachfolgenden kantonsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung (im Hinblick auf dessen Würdigung vgl. nachfolgend E. 3.3.c). b) aa) Sachverhaltsmässig ausdrücklich bestritten wird vom Beschuldigten allerdings, dass er seine Tochter unter der Unterhose in der Nähe deren Intimbereichs berührt und gestreichelt (und dadurch ein sexualbezogenes Verhalten an den Tag gelegt) haben soll. Lediglich in Bezug auf diesen bestrittenen Teil der Anklageschrift sind in concreto nachfolgende, komprimiert wiedergegebene Indizien und Beweise zu würdigen: bb) Nachdem es sich beim angeklagten Tatbestand mangels objektiver Beweise um ein typisches sogenanntes "Vier-Augen-Delikt" handelt, zumal die bei den behaupteten Übergriffen zumeist anwesende und im Bett über der Privatklägerin liegende D.____ gemäss ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (act. 509 ff.) nichts von den inkriminierten Vorfällen mitbekommen hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung den Depositionen der Privatklägerin B.____ sowie denjenigen des Beschuldigten entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen. Letzterer hat, wie eingangs festgestellt, die angeklagten Vorwürfe in allen seinen Befragungen konstant und mit Nachdruck von sich gewiesen. So hat er im Einzelnen anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Allgemeiner Ermittlungsdienst, vom 9. Februar 2022 (act. 407 ff.) auf entsprechende Fragen bestritten, irgendwelche sexuellen Handlungen an seiner Tochter oder an sonsteinem Kind vorgenommen zu haben bzw. konkret B.____ in die Unterhose gefasst und sie vorne sowie hinten oberhalb des Gesässes berührt bzw. gestreichelt zu haben (Fragen 1, 65 f., 82 f., 91 ff.). Gleichermassen hat er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 (act. 919 ff.) vehement bestritten, eine sexuell motivierte Handlung an seiner Tochter vorgenommen, ihr in die Unterhose gefasst sowie sie beim Duschen oder Umziehen beobachtet zu haben; auch habe er sie nie an Stellen berührt, wo sie es nicht toll gefunden habe. Er habe sie zwar selbstverständlich berührt und auch gestreichelt, dies aber nur am Rücken oder auf der Seite (Zeilen 34 ff., 120 ff., 142 ff., 148 ff., 170 ff., 192 ff., 222 ff., 231 ff.). Vor dem Strafgericht (act. S 297 ff.) hat der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll gegeben, er habe seine Tochter auf der Seite des Gesässes oder am Rücken gestreichelt, aber sicher nie im "Fudispalt", unter der Unterhose oder dem Nachthemd. Er habe sich nie durch Berühren seiner Kinder erregt. B.____ habe ausdrücklich gewollt, dass er ihr vorlese; sie habe gesagt, er solle sie in den Arm nehmen und sie streicheln (act. S 307, S 311). Schliesslich hat der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht dargelegt, er habe seine Tochter beim Vorlesen lediglich in den Arm genommen und dabei unter anderem oberhalb des Gesässes gestreichelt, er habe ihr aber nie in die Unterhose gegriffen und sei nie in der Nähe des Geschlechtsteils gewesen (Protokoll KG S. 3 f.). Diese Aussagen erscheinen insgesamt als konstant, stringent und sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch die objektivierten Begleitumstände als widerspruchsfrei, womit sie generell als glaubhaft zu qualifizieren sind. Einzig bezüglich seiner Behauptung, er habe die Privatklägerin nie an Stellen berührt, wo sie es nicht toll gefunden habe, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. unten E. 3.3.c und 3.3.d). cc) Die Privatklägerin B.____ ist im Verlaufe des Verfahrens insgesamt zweimal befragt worden, so am 25. Januar 2022 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (zusammenfassendes schriftliches Protokoll act. 329 ff., Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 353 ff.) sowie am 2. Juni 2022 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (zusammenfassendes schriftliches Protokoll act. 535 ff., Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 559 ff.). Anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2022 hat B.____ im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben: Frage: "Magst du mir erzählen, weshalb du da bist?" B.____: "Wegen meinem Vater. Er hat mich halt an Stellen berührt, wo ich es nicht toll finde und wo auch meine Mutter gesagt hat, dass es strafbar ist" (Zeile 214 ff.). Frage: "Du hast gesagt, dein Vater hat dich an Stellen berührt, wo du es nicht gewollt hast, kannst du mir noch etwas dazu sagen?" B.____: "Er ist halt manchmal früher, wenn er mir vorgelesen hat, noch neben mich gelegen und hat mir manchmal in die Unterhose gegriffen. Jetzt ist es weniger geworden, weil ich meistens nach ihm ins Bett gehe, aber er kommt oft trotzdem noch zu mir herauf, wenn ich schon im Bett bin und legt sich neben mich, sagt nichts und berührt mich halt an Stellen, wo ich es nicht toll finde" (Zeile 243 ff.). Frage: "Du hast gesagt, früher hat er dir manchmal in die Unterhose gefasst, kannst du beschreiben, wie so eine Situation gewesen ist?" B.____: "Also ich bin meistens einfach so dort gelegen und habe oft auch den Rücken zu ihm gehabt. Dann hat er den Arm um mich gelegt und ist dann zuerst in meine Hose und dann noch in die Unterhose und ich habe das sehr unangenehm empfunden, aber ich habe mich nicht getraut, etwas zu sagen" (Zeile 252 ff.). Frage: "Er ist in deine Unterhose, und dann?" B.____: "Also dort ist er meistens nicht so lange gewesen, aber dort hat er dann auch gestreichelt oder so" (Zeile 264 ff.). Frage: "Wann ist es für dich nicht mehr in Ordnung gewesen?" B.____: "Dann, wenn er wie weitergegangen ist, wenn er mich angeschaut hat beim Duschen, oder wenn er mir in die Unterhose oder so gefasst hat" (Zeile 283 ff.). Frage: "Wie kann ich mir das vorstellen?" B.____: "Also ich bin meistens im Bett gelegen, und dann ist er hinzugekommen und ist dann allgemein recht nahe zu mir gelegen und hat dann angefangen vorzulesen und ist dann halt manchmal mit seiner Hand dann ja [sic!]" (Zeile 307 ff.). Frage: "Hat er dich in diesen Situationen noch anders berührt als in der Unterhose?" B.____: "Nein" (Zeile 338 ff.). Frage: "Du hast ihm den Rücken zugedreht gehabt und er soll mit der Hand in deine Unterhose gegangen sein. Ist er vorne oder hinten in die Unterhose gegangen?" B.____: "Also am Anfang meistens auf der Seite und dann aber auch vorne und hinten manchmal" (Zeile 343 ff.). Frage: "Und wo hat er dich angefasst?" B.____: "Vor allem hinten" (Zeile 349 ff.). Frage: "Du hast gesagt, er geht manchmal mit der Hand in deine Unterhose, was macht er dann mit der anderen Hand?" B.____: "Also früher hat er dann jeweils das Buch gehalten und sonst weiss ich nicht ganz, sonst streichelt er mir jeweils die Schultern oder so oder hat sie einfach bei sich" (Zeile 438 ff.). Frage: "Was hast du deinen Freundinnen [E.____ und F.____] erzählt?" B.____: "Also ich habe ihnen nicht direkt gesagt, was er gemacht hat. Ich habe ihnen einfach gesagt, dass er mir manchmal zu nahe kommt und auch, dass er mich halt an Stellen berührt, wo ich es nicht toll finde" (Zeile 584 ff.). Frage: "Hast du eigentlich deinem Vater einmal gesagt, dass du das nicht toll findest?" B.____: "Nein" (Zeile 590 ff.). Frage: "Kannst du mir sagen, wo genau er dich angefasst hat?" B.____: "Also vor allem halt da auf der Seite (streicht mit der Hand über ihre Hüfte). Und dann auch hinten und vorne eher weniger" (Zeile 624 ff.). Frage: "Und hinten wo genau?" B.____: "Also etwa hier" (streichelt mit der Hand über ihr Gesäss) (Zeile 635 ff.). Frage: "Aber vorne hast du gesagt weniger?" B.____: "Ja" (Zeile 637 ff.). Frage: "Also, wenn er das vorne gemacht hat, wo hat er dich dann angefasst?" B.____: "Also einfach hier oben (zeigt auf ihren Unterbauch); also vorne oben" (Zeile 641 ff.). Frage: "Hat er dich bei deinen Geschlechtsteilen berührt?" B.____: "Nein" (Zeile 646 ff.). Frage: "Neben oder oberhalb davon?" B.____: "Oberhalb" (Zeile 651 ff.). Frage: "Hat er dich auch einmal vorne beim Geschlechtsteil [berührt] oder nie?" B.____: "Nie" (Zeile 655 ff.). Frage: "Und wie hat es jeweils aufgehört?" B.____: "Meistens, also oft bin ich dann auch eingeschlafen und dann ist er gegangen, oder ich oder er ist irgendwie müde geworden und ist gegangen (...)" (Zeile 664 ff.). Frage: "Und wenn er dich gestreichelt hat, wie hat er das gemacht? Was machte er mit seiner Hand?" B.____: "Einfach halt so (streichelt mit der offenen Hand über den Oberschenkel); ein bisschen so streicheln" (Zeile 909 ff.). Frage: "So gestreichelt, sonst noch irgendwie?" B.____: "Nein" (Zeile 924 ff.). Frage: "Fällt dir dazu noch etwas ein?" B.____: "Nein" (Zeile 928 ff.). Im Rahmen der Befragung vom 2. Juni 2022 hat die Privatklägerin zusammengefasst dieses geantwortet: Frage: "Du hast gesagt sexuell missbraucht, was verstehst du darunter?" B.____: "Dass ich an Stellen berührt worden bin, wo es nicht okay ist" (Zeile 308 ff.). Frage: "Kannst du mir erzählen, was passiert ist?" B.____: "Das ist jetzt aber schon länger her. Und früher ist es noch öfters gewesen. Und dann ist er halt meistens vorlesen gekommen und hat mir dann halt manchmal in die Unterhose gefasst" (Zeile 329 ff.). Frage: "Wie hat er dir in die Unterhose gefasst?" B.____: "Also es ist eigentlich ziemlich unterschiedlich gewesen. Aber nichts Spezielles. Er hat halt mit der einen Hand das Buch gehalten und dann bin ich meistens halt so in seinem Arm gelegen. Und dann ist er mit seiner Hand halt manchmal in die Unterhose gegangen; aber nicht immer" (Zeile 343 ff.). Frage: "Und was hat er dann dort gemacht mit der Hand?" B.____: "Nicht irgendetwas Spezielles" (Zeile 359 ff.). Frage: "Wo ist denn seine Hand gewesen in der Unterhose?" B.____: (überlegt kurz) "Also unterschiedlich, aber weniger so genau in der [sic!], also ich kann es nicht so ganz erklären" (Zeile 363 ff.). Frage: "Also ich verstehe es nicht ganz; weniger ganz hinten, oder?" B.____: (weint) "Also weniger in den Intimstellen direkt, also nicht direkt ganz vorne" (Zeile 369 ff.). Frage: "Was hast du deiner besten Freundin [E.____] denn konkret erzählt?" B.____: "Also, es ist schon länger her. Ich weiss es nicht mehr ganz, aber halt, dass mein Vater mich manchmal an Stellen berührt, wo es nicht so toll ist" (Zeile 465 ff.). Frage: "Kannst du mir das nochmals näher beschreiben, welche Stellen du genau meinst?" B.____: "Muss ich das sagen?" Befragerin: "Nein, du musst nicht, aber es wäre natürlich für uns schon noch wichtig, es zu wissen." B.____: "Dann lieber nicht" (Zeile 470 ff.). Frage: "Kannst du es mir wenigstens nochmals zeigen?" B.____: "Also schon auch hier und vor allem auch auf der Seite" (zeigt die Stellen; vgl. hierzu die spezifischen Gesten in der Videoaufzeichnung bei 00:16:53 ff. sowie bei 01:31:29 ff.). Befragerin: "Also auch hinten?" B.____: (nickt) "Aber auch nicht so richtig." Befragerin: "Also eher auf der Seite?" B.____: "Ja, aber halt schon recht nahe beim Intimbereich, aber nicht genau dort" (Zeile 482 ff.). Frage: "Und wenn er die Hand dorthin gelegt hat, was hat er dann damit gemacht?" B.____: "Also entweder [sic!], er hat manchmal wie darüber gestreichelt. Aber sonst eigentlich, also nichts Spezielles." Befragerin: "Also ist einfach die Hand dort gewesen?" B.____: (nickt) "Ja" (Zeile 509 ff.). Frage: "Und was hast du dann jeweils gesagt oder was hat der Papi gesagt, wenn so eine Situation gewesen ist?" B.____: "Nichts. Also ich habe nichts gesagt. Ich habe ihm auch nicht irgendwie gesagt, dass er aufhören solle" (Zeile 532 ff.). Frage: "Hast du dem Papi jemals etwas gesagt?" B.____: (schüttelt den Kopf) "Nein" (Zeile 589 ff.). Frage: "Bei einer solchen Situation, wie lange ist diese jeweils gegangen?" B.____: "Also schon eher kurz, weil ich dann meistens eingeschlafen bin und er hinuntergegangen ist" (Zeile 593 ff.). Frage: "Du hast ja noch von der Situation mit dem Duschen und Umziehen erzählt; wie ist das gewesen?" B.____: "Also es ist sehr selten gewesen, also kann es auch gut sein, dass es einfach ein Zufall gewesen ist. Oft ist er [sic!], hat er einfach etwas gefragt oder er hat gesagt, dass es bald Essen gibt oder so" (Zeile 2375 ff.). dd) In Würdigung dieser ‒ in Bezug auf den inkriminierten Vorwurf, wonach der Beschuldigte seine Tochter (im Sinne eines sexualbezogenen Verhaltens) unter der Unterhose in der Nähe deren Intimbereichs berührt und gestreichelt haben soll ‒ zentralen Aussagen der Privatklägerin kommt das Kantonsgericht zu folgenden Schlüssen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass B.____ in freier Erzählung weder in der ersten noch in der zweiten Befragung Handlungen seitens des Beschuldigten schildert, welche eindeutig sexualbezogen sind, was offenkundig bei beiden befragenden Personen zu Verwirrung und mehrfachem Nachfragen geführt hat. Trotz dieses wiederholten Nachhakens (namentlich während der ersten Befragung vom 25. Januar 2025), was im Hinblick auf eine möglichst unbeeinflusste Wiedergabe der untersuchten Vorfälle per se nicht unproblematisch erscheint, wird sodann nicht erhellt, worin genau die sexuell konnotierten Handlungen des Beschuldigten eigentlich bestanden haben sollen. Ein Schuldspruch kann nur dann greifen, wenn die belastenden Aussagen im Hinblick auf den bestrittenen Teil in sich schlüssig, konstant und vor allem mit genügend Realkennzeichen hinsichtlich des konkreten Kerngeschehens versehen sind. Nur dann kann sich deren Glaubhaftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bejahen lassen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines ungünstigen Sachverhalts zum Nachteil des Beschuldigten überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus von der Schuld überzeugt ist; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht. Ein solches Ergebnis fällt angesichts des vorliegenden und sowohl in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht spärlichen Aussagematerials der Privatklägerin ausser Betracht. Nicht nur ist, wie einleitend erwähnt, keine narrative Struktur, welche auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen schliessen lassen würde, erkennbar, sondern es bleiben die auf entsprechende Fragen zu Protokoll gegebenen Depositionen der Privatklägerin, teilweise trotz mehrfachem Nachhaken, in den zentralen Aspekten derart vage und unspezifisch, dass sich auch keine seriöse Aussagekonstanz-Prüfung durchführen lässt. Soweit eine Analyse der Realkennzeichen in Bezug auf den bestrittenen Teil des inkriminierten Sachverhalts überhaupt möglich ist, ergibt diese keine hinreichende Dichte an erfahrungsnahen, sensorischemotionalen Details, welche typischerweise für eine erlebnisbasierte Aussage bezüglich sexualbezogener Berührungen durch den Beschuldigten sprechen würden. Vielmehr zeigen sich, sobald die befragenden Personen den Gegenstand der Einvernahme auf die Qualität der Berührungen sowie die betroffenen Stellen fokussieren, offensichtliche Tendenzen zu schematischer, ausweichender und inkohärenter Darstellung. Dies wird verdeutlicht bei Visualisierung der Körperhaltung der Privatklägerin auf der Videoaufzeichnung der zweiten Befragung, welche eine offenkundig defensive Entwicklung (Blick senken, weinen, zögern, mit Handbewegungen den angeblich betroffenen Bereich bloss andeuten) durchmacht, sobald sie mit konkreten Nachfragen konfrontiert wird. Es fällt der bei den Einvernahmen immerhin dreizehneinhalbbis knapp vierzehnjährigen B.____ unverhältnismässig schwer, die spezifischen Stellen zu benennen, wo sie der Beschuldigte angefasst haben soll, wobei indes klar ist, dass er sie nie im Intimbereich bzw. an den Geschlechtsteilen selber berührt hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Privatklägerin in den beiden Befragungen die angeblich betroffenen Bereiche nicht deckungsgleich schildert. So soll der Beschuldigte sie gemäss ihren ersten Aussagen an der Hüfte, am Bauch sowie am Gesäss berührt haben; demgegenüber zeigt sie in der zweiten Befragung mit ihren Gesten nur noch auf die Hüfte und den Bauch. Nicht zu übersehen ist diesbezüglich ausserdem, dass es der Privatklägerin keine Mühe bereitet, frei über Nebensächlichkeiten und neutrale Randereignisse zu berichten, ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen indessen diffus und äusserst detailarm erscheinen. Namentlich ist sie ‒ trotz entsprechender Nachfrage ‒ anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2022 ausdrücklich nicht in der Lage gewesen, mit eigenen Worten zu beschreiben, an welchen spezifischen Stellen sie der Beschuldigte überhaupt berührt haben soll. Dies, obwohl es sich hierbei ja um den eigentlichen Kern der Sache gehandelt hat, d.h. um den Grund, warum das ganze Strafverfahren überhaupt angestossen worden ist und weshalb sie sich bei der fraglichen Einvernahme befunden hat. Ein solches Aussageverhalten wäre lediglich dann verständlich gewesen, wenn die Privatklägerin durch die konkreten Aussagen in besonderem Masse psychisch belastet worden wäre. Eine solche, theoretische mögliche Situation wird jedoch in keiner Weise geltend gemacht und ist seitens des Kantonsgerichts auch nicht erkennbar. Angesichts dieser Feststellungen ist in Anbetracht der Aussagen von B.____ in Bezug auf den bestrittenen, sexuell konnotierten Teil der Anklageschrift ein Umsturz der Nullhypothese ausgeschlossen. Zu betonen ist hierbei, dass es im Kern nicht darum geht, die Aussagen von B.____ als unglaubhaft einzustufen, entscheidend ist vielmehr, dass ihr vorhandenes Aussagematerial in Bezug auf den strafrechtlich relevanten Vorwurf der sexuellen Handlungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht derart dürftig ist, dass gestützt hierauf im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ihrer Depositionen durch das Gericht die Unwahrhypothese schlechterdings nicht zu verwerfen, sondern vielmehr in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das angeklagte tatbestandsmässige Geschehen in Form der bestrittenen Berührungen unter der Unterhose in der Nähe des Intimbereichs als nicht erstellt zu erachten ist. Abschliessend bleibt hierzu zu bemerken, dass B.____ wohl tatsächlich, aber irrigerweise ‒ mutmasslich beeinflusst durch ihr persönliches Umfeld ‒ Berührungen ihres Vaters eo ipso mit Straftaten gleichgesetzt hat, gestützt einzig auf den Umstand, dass sie diese als unangenehm ("an Orten, wo ich es nicht toll finde") empfunden hat. ee) An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren in vorliegender Sache bestehenden und vom Kantonsgericht in die Würdigung miteinbezogenen Indizien ‒ so namentlich die Aussagen von E.____ (der besten Freundin von B.____) anlässlich der Videoeinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2022 (act. 753 ff.), diejenigen der Mutter der Privatklägerin, A.____, anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 (act. 769 ff.), diejenigen von D.____ (der Stiefschwester von B.____) anlässlich der Videobefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (act. 509 ff.; vgl. oben E. 3.3.b/bb), diejenigen des Schulsozialarbeiters G.____ anlässlich der Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 16. März 2022 (act. 479 ff.), der Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 3. März 2022 (act. 473 ff.) sowie die Unterlagen und Berichte der Opferhilfe beider Basel (act. 965 ff.) wie auch diejenigen der Psychotherapeutin H.____ (act. 1435 ff.) ‒, soweit diese den Beschuldigten überhaupt in irgendeiner Form belasten, nichts. Die alles entscheidenden Beweismittel sind ‒ selbstredend neben den Aussagen des Beschuldigten ‒ die Depositionen der Privatklägerin B.____. Hiervon leiten sich sämtliche weiteren Indizien, welche den Beschuldigten auch nur ansatzweise belasten könnten, ab. Nur im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerin beanspruchen die weiteren Hinweise eine gewisse Relevanz, und zwar im Sinne einer Stütze bzw. Untermauerung derselben. Der Anklagesachverhalt beruht jedoch auf den Aussagen von B.____ im Strafverfahren. Fallen diese weg bzw. sind sie nicht geeignet, die Nullhypothese zu verwerfen, dann verbleibt auch unter Berücksichtigung der übrigen Indizien und Hinweise kein Raum für die Alternativhypothese. Diese alleine vermögen ohne Aussagen der Privatklägerin als zentrales Beweismittel im Hinblick auf die bestrittenen Berührungen und insbesondere deren Sexualbezogenheit weder inhaltlich noch strukturell die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungskraft zu entfalten. Nachdem B.____ selbst nichts schildert, was eine sexuelle Handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 187 StGB glaubhaft belegen könnte, steht fest, dass Aussagen von Drittpersonen, welche ihr (angebliches) Wissen ausschliesslich durch Hörensagen erlangt haben, nicht zu einer Erhärtung des angeklagten Sachverhalts beitragen können. Anders zu entscheiden wäre nur dann allenfalls, wenn stringente Hinweise bestehen würden, wonach B.____ anlässlich ihrer zwei Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden aus nachvollziehbaren Gründen in ihrer freien Aussage beeinträchtigt gewesen wäre. Hierzu finden sich allerdings keine Anhaltspunkte. Vielmehr vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass der Grund, weshalb sich durch die Aussagen von B.____ keine sexuell konnotierten Verhaltensweisen des Beschuldigten belegen lassen, derjenige ist, dass solche schlicht nicht erfolgt sind. Ein Schuldspruch wäre unter diesen Umständen mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar. Demzufolge ist hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Berührungen unter der Unterhose der Privatklägerin in der Nähe deren Intimbereichs der inkriminierte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, womit diesbezüglich der erstinstanzliche Freispruch in Abweisung der Berufungen der beiden Privatklägerinnen zu bestätigen ist. c) aa) In Bezug auf die unbestrittenen Handlungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin am Rücken, an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte, oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch gestreichelt hat, ist zu konstatieren, dass diese ‒ eingebettet in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen Vater und (im Sommer 2020 zwölfjähriger) Tochter ‒ in Beachtung der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.b) nach ihrem äusseren Erscheinungsbild offenkundig nicht sexuell konnotiert gewesen sind, womit eine diesbezügliche Tatbestandsmässigkeit von vornherein ausser Betracht fällt. Im Gegensatz zu den Privatklägerinnen geht das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein allfälliger sexueller Bezug der Handlungen durch die besondere Beziehung zwischen Vater und Tochter, das Alter der Tochter und den Altersunterschied zwischen den beiden sowie durch die Tatsache, wonach sich die Geschehnisse allesamt im Schlafzimmer des Kindes beim Vorlesen oder Gutenachtsagen zugetragen haben, nicht etwa verstärkt, sondern ganz im Gegenteil abgeschwächt wird. Wären diese Handlungen von einer B.____ nicht nahestehenden Drittperson vorgenommen worden, könnte man zu Recht von einer sexualbezogenen Verhaltensweise ausgehen. Aber einem Vater anzulasten, dass er nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlungen vollziehe, indem er seiner zwölfjährigen Tochter am Abend im Bett vorliest und sie dabei gelegentlich am Rücken sowie im Bereich der Hüften, oberhalb des Gesässes und am Bauch streichelt, ohne dabei etwas "Spezielles" zu tun (vgl. die entsprechenden Depositionen von B.____ auf die diesbezüglichen Fragen der Untersuchungsbehörden anlässlich ihrer beiden Befragungen; oben E. 3.3.b/cc), erscheint nicht nur weit hergeholt, sondern würde in geradezu realitätsferner Weise die Grenzen zwischen einem liebevollen Vater-Tochter-Verhältnis einerseits und den Taten eines Sexualstraftäters andererseits verwischen. Bloss weil B.____ im Sommer 2020 die Pubertät erreicht hat, bedeutet dies nicht, dass das exakt gleiche Verhalten des Beschuldigten, welches offenbar beim vorpubertären Kind durchaus willkommen gewesen ist, plötzlich zum Straffall wird. Es ist daran zu erinnern, dass bei der nach der Praxis und herrschenden Lehre für die Strafbarkeit massgeblichen objektiven Betrachtungsweise (vgl. oben E. 3.2.b) das subjektive Empfinden sowie die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter ‒ und auch das Opfer ‒ hat, ausser Betracht bleiben. Oder mit anderen Worten: Bloss weil B.____ mit Eintritt in die Pubertät begonnen hat, die Berührungen ihres Vaters als unangenehm zu empfinden, bedeutet dies nicht, dass die fraglichen Verhaltensweisen ab diesem Zeitpunkt plötzlich als nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen einzustufen sind. Die veränderte Wahrnehmung der Handlungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin führt nicht zu einer gleichermassen veränderten rechtlichen Einschätzung der gleichbleibenden und zuvor unbedenklichen Verhaltensweisen. bb) Ob diese nicht unter das Strafrecht zu subsumierenden Verhaltensweisen des Beschuldigten angesichts des Alters von B.____ hingegen als "alltäglich" oder "üblich" zu interpretieren sind, ist nicht durch den Strafrichter zu beurteilen. Das Kantonsgericht geht in diesem Zusammenhang mit dem Vorderrichter einig, wonach es der Beschuldigte möglicherweise verpasst hat, seine lang gepflegten und körperlich betonten Rituale mit seiner Tochter spätestens mit deren Eintritt in die Pubertät entsprechend anzupassen, wobei auf der anderen Seite B.____ offenbar entweder nicht willens oder dann nicht fähig gewesen ist, ihren Vater auf ihre veränderten Bedürfnisse und Empfindungen hinzuweisen. Das dadurch entstandene Unbehagen auf Seiten von B.____ hat offenbar in der Folge, mutmasslich beeinflusst durch die Dynamik in ihrem Freundeskreis sowie den Konflikt zwischen ihren Eltern (exemplarisch hierzu die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, was der Grund sei, weshalb sie bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt aussage: Weil ihr Vater sie halt an Stellen berührt habe, wo sie es nicht toll finde, und wo auch ihre Mutter gesagt habe, dass es strafbar sei [act. 361, Zeile 224 f.]), immer weitere Kreise gezogen und schliesslich diejenige Entwicklung erfahren, welche ‒ zum Schaden aller Beteiligten ‒ zum vorliegenden Strafverfahren geführt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft trotz eigener Zweifel an der Tatbestandsmässigkeit Anklage erhoben hat, entspricht es doch der konstanten Rechtsprechung, dass gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage (insbesondere bei sogenannten "Vier-Augen-Delikten") nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.; 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). cc) Angesichts dieses Beweisergebnisses besteht zufolge des fehlenden Nachweises einer irgendwie gearteten Sexualbezogenheit der inkriminierten Handlungen im Übrigen von vornherein keine Veranlassung, den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB zu würdigen, wie dies von den Privatklägerinnen im Rahmen des jeweiligen Parteivortrages vor der Berufungsinstanz erstmals beantragt worden ist. Dies ungeachtet übrigens der Tatsache, wonach die entsprechenden Begehren erst nach Schluss des Beweisverfahrens vorgebracht worden sind, weshalb es dem Kantonsgericht mangels eines rechtzeitig erhobenen Antrags auf einen Würdigungsvorbehalt von vornherein verwehrt gewesen wäre, entsprechend zu handeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit dem freisprechenden Urteil erster Instanz und fehlender Berufung oder Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft abschliessend eingelöst hat. Nachdem das vorliegende Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird, spielt sich das Berufungsverfahren ausschliesslich im Rahmen der Anträge der beiden Privatklägerinnen ab, womit es ‒ nicht zuletzt auch in Berücksichtigung des bei der berufungserklärenden Partei liegenden Kostenrisikos ‒ in ihrer Verantwortung gelegen hätte, vor Abschluss des Beweisverfahrens einen entsprechenden Antrag auf einen Würdigungsvorbehalt vorzubringen (vgl. nachfolgend E. 5.1.b/aa). d) aa) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das bestrittene ‒ möglicherweise sexualbezogene und mithin strafbare Verhalten ‒ des Beschuldigten in Würdigung der entscheidrelevanten Depositionen der Privatklägerin schlechterdings nicht erstellt ist, während das zugestandene Streicheln in der vorliegenden Konstellation offenkundig keinen sexualbezogenen Charakter aufweist und damit nicht tatbestandsmässig ist. An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Strafbarkeit des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht nach dem subjektiven Empfinden der Privatklägerinnen richtet, sondern danach, ob die angeklagten Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, was in casu klarerweise zu verneinen ist. Nur weil der Beschuldigte seine Tochter wie ein Kind jüngeren Alters gestreichelt und ihr dies missfallen hat, bedeutet dies nicht, dass er sie sexuell missbraucht hat, sondern bloss, dass er sie aus ihrer subjektiven Sicht nicht altersgerecht behandelt hat, was indes strafrechtlich irrelevant ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht gegen den erklärten oder erkennbaren Willen der Privatklägerin gehandelt, sondern er vielmehr von ihrem Unbehagen offenkundig überhaupt keine Ahnung gehabt hat, nachdem sie ihm dies nie in irgendeiner Weise mitgeteilt hat. Dem Kantonsgericht erschliesst sich übrigens mangels entsprechender Erklärung seitens der Privatklägerin oder anderweitiger Hinweise in den Akten in diesem Zusammenhang nicht, weshalb B.____ zwar ihr weiteres Umfeld über ihr Unbehagen informiert hat, es ihr aber nicht möglich gewesen sein soll, ihren direkt betroffenen Vater darauf hinzuweisen, dass sie von ihm nicht mehr so berührt werden will, wie es dieser offenbar getan hat. bb) Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. August 2024 sowie in Abweisung der Berufungen der beiden Privatklägerinnen von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Damit bleibt es des Weiteren bei der vom Staat an ihn zu leistenden Genugtuung in der Höhe von CHF 500.--. 4. Zivilforderungen Die beiden Privatklägerinnen haben als Folge des von ihnen begehrten Verfahrensausgangs diverse Zivilforderungen vorgebracht (betreffend deren erst- und zweitinstanzliche Parteikosten vgl. nachfolgend E. 5). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts des mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Freispruchs keine Veranlassung besteht, die zutreffenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Demnach bleibt es dabei, dass sowohl die Genugtuungsforderung von B.____ über CHF 6'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 als auch die Zivilforderung von A.____ über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 abzuweisen sind. 5. Kostenfolge 5.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufungen der beiden Privatklägerinnen vollumfänglich abzuweisen sind ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- [sechs Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) den beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist Folgendes zu erkennen: Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Nach Abs. 2 von Art. 432 StPO kann die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt, verpflichtet werden, dieser die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Das Bundesgericht hält diesbezüglich in seiner neueren Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.) unter Verweis auf BGE 141 IV 476 präzisierend fest, im Zusammenhang mit der Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind, hängt die Kostentragung davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger: Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte behandelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass dieser auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird. Grund für die getroffene Unterscheidung ist, dass der Staat den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst hat, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung vorzeitig beendet. Zusammenfassend gilt, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Gegenstand des vorliegenden, ausschliesslich auf Betreiben der Privatklägerschaft initiierten Berufungsverfahrens stellt mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern ein zu beurteilendes Offizialdelikt dar, womit in Nachachtung der vorstehend zitierten Rechtsprechung die beiden unterliegenden Privatklägerinnen für die Anwaltskosten des obsiegenden Beschuldigten aufzukommen haben. Gestützt auf die entsprechende Honorarnote vom 10. Oktober 2025 wird damit dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'792.30 (15,75 Stunden Aufwand zu CHF 280.--/h inklusive Hauptverhandlung, Weg und Nachbesprechung plus CHF 23.20 Auslagen sowie CHF 359.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ‒ wie dargelegt ‒ zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung geht. bb) Die beiden Privatklägerinnen haben im vorliegenden Berufungsverfahren kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und demnach in Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertretung selbst zu tragen. 5.2 Strafgericht Nachdem die Berufungen der beiden Privatklägerinnen im kantonsgerichtlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den daraus resultierenden Freispruch wie auch bezüglich der begehrten Zivilforderungen vollumfänglich abgewiesen werden, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich haben sie keinen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten auf eine entsprechende Parteientschädigung (bzw. auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren) im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wie dies von ihnen beantragt worden ist. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. August 2024, lautend: "1. C.____ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen .

2. Die Zivilforderung der Opferhilfe über CHF 2'912.30 wird abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von B.____ über CHF 6'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 sowie deren Forderung bezüglich Parteientschädigung werden abgewiesen. Die Zivilforderung von A.____ über CHF 30'578.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 sowie deren Forderung bezüglich Parteientschädigung werden abgewiesen.

3. C.____ wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von CHF 500.-- entrichtet.

4. Dem Wahlverteidiger wird aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von CHF 12'599.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) entrichtet.

5. Das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 13'884.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'792.05 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.-- ermässigt." wird in Abweisung der Berufungen der Privatklägerinnen vollumfänglich bestätigt und unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung. III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'792.30 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 359.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche zu Lasten der beiden Privatklägerinnen in solidarischer Verbindung geht. Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Pascal Neumann Gegen diesen Entscheid haben die beiden Privatklägerinnen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (6B_165/2026).